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Lastenhandhabung

Die spezielle Evaluierung von Lastenhandhabung ist in § 64 des ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) geregelt.

Als manuelle Handhabung von Lasten im Sinne des ASchG gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer:innen, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies aufgrund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.

Arbeitgeber:innen müssen geeignete Maßnahmen treffen oder geeignete Mittel (z. B. Hebezeuge) vorsehen, durch die eine manuelle Lastenhandhabung möglichst vermieden wird.

Lässt sich nicht vermeiden, dass Arbeitnehmer:innen Lasten manuell handhaben, so müssen im Rahmen der Evaluierung folgende Faktoren berücksichtigt und Maßnahmen gesetzt werden:

  • Die körperliche Eignung der Arbeitnehmer:innen
  • Eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer:innen
  • Die Merkmale der Last
  • Der erforderliche körperliche Kraftaufwand
  • Merkmale und Faktoren aus der Arbeitsumgebung (z. B. Entfernungen)
  • Die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen

Arbeitgeber:innen müssen dafür sorgen, dass es bei den Arbeitnehmer:innen nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt. Weiters müssen alle Arbeitnehmer:innen, die Lasten handhaben, Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates erhalten. Sie müssen möglichst genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Außerdem müssen sie genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.

Wussten Sie schon?

Zur speziellen Beurteilung der Handhabung von Lasten wurden die so genannten „Leitmerkmalmethoden“ entwickelt, die über ein Punktesystem Grenzwerte definieren. 

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