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Gesundheitsüberwachung


Rechtsgrundlagen 

Wir betreuen von Berufskrankheiten bedrohte Versicherte gemäß § 186 ASVG.

Liste der Berufskrankheiten (PDF, 478 KB)

Die rechtliche Grundlage für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen bildet die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sowie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).

Rechtsinformationssystem des Bundes 

Bitte beachten Sie die Zuständigkeitsänderungen bei der Unfallversicherung ab 1.1.2020 auf Grund des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes. Bei näheren Fragen dazu, in Bezug auf die Abrechnung der VGÜ Untersuchungen, kontaktieren Sie uns bitte unter:
E-Mail: HUB-Verrechnung@auva.at

Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung)

Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren. Unterstützung dabei bieten unsere Präventionszentren oder das zuständige Arbeitsinspektorat.

Vorrang hat die Verhinderung schädigender (meist chemischer) Einwirkungen (Primärprävention), wodurch medizinische Untersuchungen nicht mehr notwendig werden können. 

AUVAsicher

Liste der Arbeitsinspektorate in Österreich

Information der Arbeitsinspektion

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Wird bei der Evaluierung der Arbeitsplätze gesundheitsbelastende Gefährdung und eine drohende Berufskrankheit nach § 49 und  § 50 ASchG festgestellt, so sind vor der Aufnahme der Tätigkeiten Eignungsuntersuchungen und während der Ausübung Folgeuntersuchungen durchzuführen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine körperliche Untersuchung nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Belastung derartig einwirkt, dass die Gefahr einer Berufskrankheit droht und die Untersuchung eine prophylaktische Bedeutung hat (§ 49 ASchG (RIS) und § 6a VGÜ (RIS)). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sind sie im Zuge der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Anderenfalls ist keine Untersuchung durchzuführen.

Diese Untersuchungen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu veranlassen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss sich diesen Untersuchungen unterziehen.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 ASchG dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten bzw. Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern  durchgeführt werden. 


Untersuchungen nach § 51 ASchG dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79/2 ASchG entsprechen.

Die AUVA behält sich vor, für nicht erforderliche oder nicht gerechtfertigte Untersuchungen keinen Kostenersatz zu leisten.

Es sind die in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) festgelegten Voraussetzungen, Methoden, Umfänge und Zeitabstände der Untersuchungen zu beachten.

Informationsblatt (PDF, 72 KB)