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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu COVID-19 als Berufskrankheit


Was ist ein begründeter Verdacht?

Ein begründeter Verdacht liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Versicherter oder eine Versicherte in einem der im Gesetz genannten Bereiche tätig und dabei im Zeitraum vor der Erkrankung in unmittelbarem Kontakt mit Infizierten bzw. Erkrankten war. Auch eine Ansteckung bei erkrankten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern fällt unter den Versicherungsschutz. Weiters muss die Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen sein. Die Meldung als BK-Verdacht soll auch dann erfolgen, wenn die Erkrankung einen milden Verlauf genommen hat, keine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit bestand und die bzw. der Versicherte folgenlos gesundet ist. Diese Anerkennung dem Grunde nach ist für eventuell später auftretende Krankheitsfolgen wichtig.

Wie erfolgt die Anerkennung?

Voraussetzung dafür, dass die COVID-Erkrankung als BK 38 anerkannt werden kann, ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Ansteckung.  

Man kann davon ausgehen, dass in bestimmten Bereichen eine besonders hohe Gefährdung besteht. Dazu zählen unter anderem Abteilungen von Krankenhäusern, in denen Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektionen behandelt werden, intensivmedizinische Einheiten mit COVID-Patientinnen und -Patienten, Rettungsdienste und Pflege oder vergleichbare Tätigkeit in Altenwohn- und Pflegeheimen mit unmittelbarem Patientenkontakt, wenn in diesem Zeitraum Bewohnerinnen bzw. Bewohner an COVID-19 erkrankt waren.

Bei allen übrigen Fällen muss ein Kontakt zu mindestens einer benennbaren Infektionsquelle vorgelegen haben und die Übertragung nach Art des Kontaktes konkret möglich gewesen sein. Gegen das berufliche Infektionsrisiko abgewogen wird dabei auch die Wahrscheinlichkeit einer privaten Ansteckung. 

„Meldungen über beruflich verursachte COVID-19-Infektionen/Erkrankungen werden vorrangig auf das Vorliegen einer Berufskrankheit überprüft, da dieses Verfahren die Zuerkennung zur beruflichen Sphäre deutlich erleichtert und auch leistungsrechtlich von Vorteil sein kann (möglicher Günstigkeits-Vergleich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage).

Ist eine Feststellung als Berufskrankheit nicht möglich, kann auch das Vorliegen eines Arbeitsunfalles geprüft werden, in diesem Fall ist aber die erforderliche Zurechnung zur beruflichen Tätigkeit meistens schwerer nachzuweisen“.

Post- bzw. Long-COVID

Was ist der Unterschied zwischen Post-COVID- und Long-COVID?

Long-COVID oder auch Post-COVID-Syndrom beschreibt den Zustand nach einer COVID-19-Erkrankung, der durch fortbestehende Symptome gekennzeichnet ist.

Was versteht man unter einer Post- bzw. Long-COVID-Erkrankung? Welche Symptome können auftreten?

Von einem Post-COVID-Syndrom spricht man bei Langzeitfolgen der Erkrankung ab einem Zeitraum von mehr als 12 Wochen nach der akuten Infektion. Dieses zuvor nicht bekannte Krankheitsbild, auch als Long-COVID bezeichnet, umfasst eine Vielzahl von unterschiedlich ausgeprägten Symptomen. Die Ursache ist bisher nicht eindeutig geklärt. Sehr häufig sind Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Atemnot (oft ohne messbare Einschränkung der Lungenfunktion), verminderte Belastbarkeit, aber auch Schwindelzustände, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen („brain fog“), Schlafstörungen und - besonders beeinträchtigend - das postinfektiöse Fatigue-Syndrom, ein Gefühl anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit. Darüber hinaus können Herzrhythmusstörungen und Kreislaufstörungen bis zu Kollapszuständen auftreten. 

Bemerkenswert ist, dass Long-COVID-Symptome auch nach relativ milden bis fast symptomlosen Verläufen auftreten können, was die Wichtigkeit unterstreicht, jeden begründeten BK-Verdachtsfall zu melden.

Ab wann spricht man von einer Post-COVID-Erkrankung?

Von einem Post-COVID-Syndrom spricht man bei Langzeitfolgen der Erkrankung ab einem Zeitraum von mehr als 12 Wochen nach der akuten Infektion.

COVID-19 als Berufskrankheit

Warum soll ich die COVID-19 Erkrankung melden?

Es kann sich bei einer Infektion mit dem Coronavirus um eine Berufskrankheit oder auch um einen Arbeitsunfall handeln und es können Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Voraussetzung ist, dass die Infektion in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgte.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um COVID-19 als Berufskrankheit anzuerkennen?

Die Ansteckung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer beruflichen Tätigkeit in einem in der Berufskrankheitenliste zum ASVG genannten Unternehmen,  z. B. Krankenhaus, Arztpraxis, Apotheke, Kindergarten, erfolgt sein.

Liste der Berufskrankheiten (PDF, 478 KB)

Soll ich die COVID-19-Erkrankung melden, auch wenn kein Listenunternehmen vorliegt?

Ja, sofern eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist.

Was muss ich bzw. mein Arbeitgeber machen, damit meine Erkrankung an COVID-19 als BK anerkannt wird?

Ihr Dienstgeber muss die Erkrankung mit dem dafür vorgesehenen Formular melden.

Formular - Schadensmeldungen

Gibt es Konsequenzen für den Dienstgeber, wenn ich die COVID-19-Erkrankung direkt bei der AUVA melde?

Nein, eine von Ihnen erstattete Meldung ersetzt jedoch nicht die gesetzlich verpflichtende Meldung durch den Dienstgeber.

Wann ist eine Meldung meiner COVID-19-Erkrankung an die AUVA sinnvoll?

Immer dann, wenn die Infektion im beruflichen Zusammenhang erfolgte.

Was habe ich als Versicherter für Vorteile, wenn ich die COVID-19-Erkrankung melde?

Grundsätzlich ist der Dienstgeber zur Meldung der Berufskrankheit (gilt auch für einen Arbeitsunfall) verpflichtet. Bei Vorliegen bleibender Schäden kann Anspruch auf Versehrtenrente bestehen.

Wie soll ich nachweisen, dass eine berufliche Ansteckung erfolgte?

Durch Bekanntgabe, in welchem Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde, bei der die Infektion höchstwahrscheinlich erfolgte (z. B. COVID-Station eines Krankenhauses) oder bei anderen Tätigkeiten, bei der eine Infektion erfolgt sein könnte (z. B. Besprechung mit Kolleginnen und Kollegen, bei der oder dem eine Infektion festgestellt wurde).

Welche Unterlagen benötige ich für eine Meldung als Berufskrankheit?

Zur Meldung ist der Dienstgeber verpflichtet, diesem steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Die Beilage diesbezüglicher weiterer Unterlagen, z. B. Absonderungsbescheid, medizinische Unterlagen etc. ist hilfreich und kann zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Formular - Schadensmeldungen

Soll ich den Fragebogen und die Unterlagen an die angegebene Mailadresse senden?

Ja, siehe Kontaktdaten für die Übermittlung. 

AUVA-Kontaktdaten (PDF, 205 KB)

Rehabilitation

Brauche ich eine Rehabilitation?

Bei Folgeerscheinungen nach einer COVID-Infektion (Long-COVID bzw. Post-COVID) werden Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen. Das ist derzeit die bestmögliche Unterstützung für Betroffene, ihre Krankheit und den Umgang damit besser kennenzulernen und ihre Leistungsfähigkeit gezielt zu verbessern.

Wie beantrage ich eine Rehabilitation wegen Post-COVID-Syndrom?

Sie können einen Antrag auf stationäre Rehabilitation über Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt stellen. In vielen Fällen einer beruflich bedingten COVID-Infektion wird die AUVA direkt an Sie herantreten und Sie über die Möglichkeit eines Rehabilitationsaufenthalts in der AUVA-Rehabilitationsklinik Tobelbad, Abteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin, informieren. Sobald ein genehmigter Antrag vorliegt, können Sie alles Weitere direkt telefonisch mit einer Kontaktperson der Rehabilitationsklinik besprechen.

Welche Dokumente benötige ich für einen Antrag zu einer Rehabilitation?

Um selbst einen Antrag zu stellen, reicht es aus, wenn Sie das mit Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt besprechen. Sie sollten darauf hinweisen, dass der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht und der Antrag an die AUVA zu richten ist. Sollte die AUVA nicht für Sie zuständig sein, wird Ihr Antrag an die zuständige Sozialversicherung weitergeleitet - das funktioniert auch umgekehrt so. Wenn aktuelle Befunde vorliegen, senden Sie diese bitte mit.

Was bedeutet stationäre Rehabilitation?

Zur stationären Rehabilitation werden Sie in der Rehabilitationsklinik für mindestens drei, besser vier Wochen aufgenommen. Sie werden von einem multidisziplinären Team betreut (ärztlich, pflegerisch, physiotherapeutisch, psychologisch, ergotherapeutisch, diätologisch) und bekommen, wenn nötig, Unterstützung in beruflichen Fragen durch die Sozialberatung. Die stationäre Rehabilitation richtet sich speziell an Patientinnen und Patienten sowie Patienten mit schwerer Symptomatik und ermöglicht neben einem vielfältigen Rehabilitationsprogramm auch eine Auszeit und Möglichkeit zur körperlichen und seelischen Regeneration.

Wie lange dauert eine Rehabilitation?

3 bis 4 Wochen

Muss ich mir für die Dauer der Rehabilitation Urlaub nehmen?

Nein, Sie sind im Krankenstand.

Wo findet die Rehabilitation statt?

Die stationäre Post-COVID-Rehabilitation der AUVA erfolgt in der AUVA-Rehabilitationsklinik Tobelbad an der Abteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin.

Wie ist der Ablauf einer Rehabilitation?

Nach der Aufnahme durch Medizin und Pflege erfolgen eine Reihe von medizinischen Basisuntersuchungen und die Zusammenstellung eines individuell abgestimmten Rehabilitationsprogramms. Weiters werden Therapie- und Trainingsanpassungen entsprechend Ihren Bedürfnissen durchgeführt. Vor Entlassung erfolgt nochmals eine ausführliche Besprechung aller Befunde, und Vorschläge für die Zeit nach Ihrer Entlassung. 

Welche Angebote erwarten mich im Zuge einer Rehabilitation?

Sie werden von einem multidisziplinären Team (ärztlich, pflegerisch, physiotherapeutisch, psychologisch, ergotherapeutisch, diätologisch) betreut und bekommen psychologische Betreuung und, wenn nötig, Unterstützung in beruflichen Fragen durch die Sozialberatung. Die Therapien umfassen je nach Ihren Beschwerden (Atem)physiotherapie, Atemmuskeltraining, Kraft- sowie Ausdauertraining, Wirbelsäulengymnastik, QiGong, Schwimmen, Konzentrations- und Gedächtnistraining, Riechtraining bei Geruchs- und Geschmacksstörungen, Ernährungsberatung, aber auch durch die Ergotherapie - speziell bei  Erschöpfungssymptomen („Fatigue“) -  die Planung von gezielten Pausen, Unterstützung bei der Tagesplanung sowie "Alltagstraining".

Welche Kosten können entstehen und wer übernimmt diese?

Es entstehen Ihnen keine Kosten. Im Falle einer Berufskrankheit übernimmt die AUVA die Kosten für ihre Versicherten.

Wie geht es nach einer absolvierten Rehabilitation weiter?

Ziel ist es, dass Sie wieder ins Berufsleben zurückkehren können. Dabei gibt es im Bedarfsfall auch Hilfestellung über die Sozialberatung.

Wenn nötig, wird auch bereits bei Entlassung ein Wiederholungsaufenthalt in 6 bis 9 Monaten zur weiteren Verbesserung und Stabilisierung Ihres Gesundheitszustands geplant.

Kontakt

An wen wende ich mich bei Fragen?

Wenn Sie Fragen zu COVID als Berufskrankheit haben, wenden Sie sich bitte an:

Tel.: +43 5 93 93-53765
E-Mail: covidreha@auva.at