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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Versichertengruppe Kindergartenkinder


Welche Kindergartenkinder sind unfallversichert?

Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen im Wesentlichen Kindergartenkinder in öffentlichen oder privaten Kindergärten, die den Kindergarten regelmäßig für mind. 16 Std. in der Woche verpflichtend (unterschiedliche Mindeststundenzahl durch landesgesetzliche Regelungen sind möglich) besuchen. Der Versicherungsschutz beginnt erst im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht (d.h. vor diesem Zeitraum gibt es keinen Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung).

ACHTUNG! Grundsätzlich spielt die Staatsbürgerschaft des Kindes keine Rolle. Bei Kindern aus der EU, dem EWR-Raum oder aus der Schweiz spielt für die Versicherungszuständigkeit der Wohnsitz des Kindes eine wesentliche Rolle. Im Zweifel bitte eine Anfrage an die AUVA stellen.

Was muss ich als Elternteil oder als Kindergartenpädagoge bzw. -pädagogin tun, um mein/das Kind zu versichern?

Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. 

Welche Rolle spielt die AUVA im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für Kindergartenkinder?

Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger erbringt die AUVA im Falle eines Unfalls eines Kindergartenkindes im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Kinderbetreuungseinrichtung unterschiedlichste Sach- und Geldleistungen (u.a. Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Rentenleistungen ab einem gewissen Schweregrad der Verletzung).  

Habe ich als Pädagogin oder Pädagoge eine Meldepflicht, wie viele Kinder aktuell bei mir sind?

Nein. 

Was ist für mich als Leiterin zu tun, wenn ein Unfall passiert?

Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, jeden Unfall, durch den ein versichertes Kindergartenkind getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden.

Die Meldepflicht trifft daher die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. 

Müssen die Unfälle aller Kinder gemeldet werden oder nur jene der Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr?

Bei der AUVA sind nur Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr zu melden. 

Müssen hierbei alle Unfälle gemeldet werden oder nur jene mit Arzt- oder Krankenhausbesuch?

Meldepflicht besteht bei jeder körperlichen Schädigung sowie bei Beschädigung von Brillen oder anderen prothetischen Hilfsmitteln. 

Was passiert mit den Unfallmeldungen? Welche Konsequenzen ergeben sich möglicherweise daraus?

Die Unfallmeldung dient dazu, Leistungsansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls zu gewähren. Wird keine Unfallmeldung erstattet, kann dies zivilrechtliche Folgen für den Träger der Kinderbetreuungseinrichtung nach sich ziehen. 

Sollen Unfälle nachgemeldet werden, von denen man erst später erfahren hat (Ablauffrist)?

Ja.  

Unter welchen Voraussetzungen gilt der Versicherungsschutz in den Hauptferien im Kindergarten zwischen dem verpflichtenden Kindergartenjahr und dem Schulstart?

Da der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr gegeben ist und mit dem tatsächlichen Schuleintritt endet, sind Kinder auch in den Hauptferien bis zum Schulstart geschützt. Damit ist ein nahtloser Übergang von der Versicherung als Kindergartenkind zur Versicherung als Schüler gegeben.

Gilt der Versicherungsschutz auch bei Wegunfällen? Unter welchen Voraussetzungen (Stichworte: Fahrgemeinschaft, Unterbrechung des Weges, bei den Großeltern übernachtet, Auto, Fahrrad, Öffentliche Verkehrsmittel etc.)?

Versicherungsschutz besteht auch bei Wegunfällen auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Kindergarten und zurück. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt. Welches Verkehrsmittel gewählt wird, ist nicht von Bedeutung. Ein im privaten Interesse gewählter Umweg ist grundsätzlich nicht versichert. Kurze Unterbrechungen schaden dem Versicherungsschutz in der Regel nicht.

Für detailliertere Informationen steht die AUVA gerne zur Verfügung. 

Wie kommen die Eltern zur Kostenübernahme der neuen Brille, wenn bei einem Unfall mit leichter Körperverletzung die Brille beschädigt wird?

Durch die Unfallmeldung wird die AUVA über den Brillenschaden informiert und nimmt Kontakt mit dem gesetzlichen Vertreter auf. Unter Vorlage der saldierten Rechnung sowie einer Bestätigung, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz zur zerstörten Brille handelt, ersetzt die AUVA die Kosten.  

Worin besteht für die Versicherten der Unterschied, ob bei den Leistungen die Kranken- oder die Unfallversicherung zum Tragen kommt?

Die Behandlung nach einem Unfall ist grundsätzlich gleichwertig. Dennoch werden zum Teil in der Unfallversicherung bessere Leistungen gewährt, beispielsweise beim Zahnersatz und bei der prothetischen Versorgung. Zudem gibt es in diesen Bereichen keine Selbstbehalte oder Zuzahlungen. In der Unfallversicherung gibt es darüber hinaus bei bleibenden Behinderungen Geldleistungen, die unter Umständen lebenslang ausbezahlt werden. 

Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die AUVA Hubschrauberbergungskosten?

Für Bergungskosten (Bergrettung) und Transportkosten (z. B. Hub­schrauber) besteht ein Anspruch auf Ersatz gegen die AUVA nur, wenn die Bergung medizinisch erforderlich war und der weitere Transport zur Unfallheilbehandlung in eine AUVA-Einrichtung führt. Dasselbe gilt auch für Überstellungstransporte. Erfolgt die Einlieferung/Überstellung in ein anderes Krankenhaus, ist im Regelfall der Krankenversicherungsträger zur Über­nahme dieser Kosten verpflichtet. Für Hubschrauber-Transportkosten bestehen Höchstgrenzen, die zwischen den Flugrettungsbetreibern und den Sozialversicherungsträgern ausverhandelt wurden. Die Verrechnung erfolgt zwischen diesen. 

Wie sind die Unfälle zu melden (Post, E-Mail, online)?

Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage der AUVA (www.auva.at) und auch im UV-Portal (www.meine-uv.at) abrufbar. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und zu unterfertigen sowie an die örtlich zuständige Landesstelle zu übermitteln. 

Wer zahlt die Unfallversicherung der Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr?

Für diese soziale Unfallversicherung werden keine Beiträge eingehoben. Die Finanzierung erfolgt aus dem Familienlasten-Ausgleichsfonds und dem Budget der AUVA.