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Fakten zu Mund-Nasen-Schutz (MNS)


Aus Sicht der Prävention der AUVA sind "MNS"-Masken in der Pandemiesituation des Jahres 2020 - vor allem im Zusammenwirken mit "Abstand", "Hygiene" und "Lüften" - hilfreich und nützlich, um mit vergleichsweise einfachen Mitteln viele Menschen vor einer COVID-19-Erkrankung zu bewahren. MNS-Masken helfen mit, das Risiko einer atemluftübertragbaren Infektion zu vermindern und die gegenwärtige Pandemie einzudämmen.

Durch den Einsatz von ungeeigneten Messgeräten und damit grob fehlerhaften Messungen sind leider viele unrichtige Behauptungen aufgestellt worden. Behauptungen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken oder FFP-Masken zu Vergiftungen oder anderen erheblichen Schädigungen führt, widersprechen dem Erfahrungswissen und dem wissenschaftlichen Konsens.

Das Tragen von OP-Masken oder FFP-Masken ist seit vielen Jahrzehnten in vielen Berufsgruppen absolut notwendig und üblich. Auch werden seit vielen Jahren zum Beispiel beim Schifahren "Sturmhauben" oder beim Motorradfahren Unterziehhauben verwendet, ohne dass dadurch irgendwelche Probleme entstanden wären. Diese Hauben decken Mund und Nase ab und sind im Prinzip nichts anderes als ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz. Die fehlerhaften Messwerte kommen übrigens dadurch zustande, dass übliche CO2‑Messsensoren für direkt anzeigende Messgeräte extrem träge sind und damit für einen Atemzyklus gar keine brauchbaren Werte liefern können.

Aber es ist richtig, dass OP-Masken und FFP-Masken die Atmung als "mechanische Barrieren" behindern und zu einer erhöhten körperlichen Belastung führen. Das gilt naturgemäß in geringerem Ausmaß auch für Mund-Nasen-Schutz. Wird gut gemachter MNS richtig getragen (nämlich eng anliegend!), kann seine Filterleistung vorteilhaft zur Wirkung kommen - diese Filterleistung macht sich durch eine wahrnehmbare Erhöhung des Atemwiderstandes bemerkbar.

Durch § 4 Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen des „Generalkollektivvertrag Corona-Test“  wurde durch die Kollektivvertragsparteien vereinbart:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Diese Pause sollte auch gleich dafür genutzt werden, um einen "durchfeuchteten" Mund-Nasen-Schutz durch einen "neuen" zu ersetzen. (Bei Abwägung sämtlicher Arbeitsbedingungen - z. B. im Rahmen der Evaluierung und am besten unter Mitwirkung der Präventivfachkräfte - kann sich auch eine von diesem Richtwert abweichende Tragedauer ergeben.)

Weitere Informationen

Sie finden beispielsweise weitere Informationen zum Thema unter:

Arbeitsinspektion:
www.arbeitsinspektion.gv.at (16.11.2020)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
www.dguv.de (16.11.2020)

Umweltbundesamt (Deutschland):
www.umweltbundesamt.de (16.11.2020)