DRUCKEN

Arbeitsmedizinische Betreuung


Zwecke der Verarbeitung

(Art. 30 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Arbeitsmedizinische Dokumentation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers und der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Vorsorge für AUVA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter.

Diese Zwecke haben ihre Grundlagen in folgenden Gesetzen:

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • ArbVG, MutterschutzG

Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten

(Art. 30 Abs. 1 lit. c DSGVO)

  • Betroffene Personen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bzw. des Verantwortlichen
    Kategorien personenbezogener Daten:
    Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Eintritts-/Austrittsdatum, Innerbetriebliche Zuordnung, Tätigkeit in der AUVA, Wohnadresse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, Zuständiger UV- und KV-Träger, Daten zur Verwaltung von Untersuchungstermine, Daten zu Impfungen (Termine), Arbeitsgeschichte
  • Betroffene Personen: Durchführende Arbeitsmedizinerin bzw. durchführender Arbeitsmediziner
    Kategorien personenbezogener Daten:
    Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Bezeichnung der Untersuchungsstelle

Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

(Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Daten sind zu löschen, wenn sie

  • für die Bearbeitung von Ansprüchen und Anwartschaften im jeweiligen Einzelfall (auch vor dem Hintergrund möglicher Ansprüche von Angehörigen und Hinterbliebenen) nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr benötigt werden und
  • auch nicht als archivwürdige Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke weiterhin zur Verfügung zu stehen haben (Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO).

Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO

(Art. 30 Abs. 1 lit. g DSGVO)

Diese Maßnahmen beruhen auf folgenden Regeln:

  • SV-DSV (SV-Datenschutzverordnung), verlautbart im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS unter Sonstige Kundmachungen, avsv Nr. 79/2018.
  • SV-SR (SV-Sicherheitsrichtlinie), verlautbart im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS unter Sonstige Kundmachungen, avsv Nr. 95/2017. Dort sind insbesondere die Grundlagen für die Zusammenarbeit des SV-CERT (Computer Emergency Response Team) mit den einschlägigen staatlichen Organisationen etc. organisiert.
  • Allgemein gelten die Grundlagen der §§ 460a, 460e ASVG. Die Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit den für die Datensicherheit in der Republik Österreich zuständigen Stellen erstellt und laufend durch externe Beauftragte auf ihre Aktualität geprüft (inklusive Sicherheitstests).