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Urlaubsantragsverwaltung (UAV)


Zwecke der Verarbeitung

(Art. 30 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Automationsunterstützte Verwaltung des Prozesses von Urlaubsanträgen.

Diese Zwecke haben ihre Grundlagen in folgenden Gesetzen:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten

(Art. 30 Abs. 1 lit. c DSGVO)

  • Betroffene Personen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers
    Kategorien personenbezogener Daten:
    Name (Vorname, Nachname, Titel), Rolle im Prozess (Antragstellerin bzw. Antragsteller, Prüferin bzw. Prüfer, Genehmigerin bzw. Genehmiger), Art des beantragten Urlaubes (Jahresurlaub, Sonderurlaub), Gewünschter Beginnzeitpunkt (Datum bzw. Datum und Uhrzeit), Gewünschte Dauer des Urlaubes, Status der Meldung (erfasst, geändert, geprüft, genehmigt, storniert)

Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

(Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Daten sind zu löschen, wenn sie

  • für die Bearbeitung von Ansprüchen und Anwartschaften im jeweiligen Einzelfall (auch vor dem Hintergrund möglicher Ansprüche von Angehörigen und Hinterbliebenen) nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr benötigt werden und
  • auch nicht als archivwürdige Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke weiterhin zur Verfügung zu stehen haben (Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO).

Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO

(Art. 30 Abs. 1 lit. g DSGVO)

Diese Maßnahmen beruhen auf folgenden Regeln:

  • SV-DSV (SV-Datenschutzverordnung), verlautbart im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS unter Sonstige Kundmachungen, avsv Nr. 79/2018.
  • SV-SR (SV-Sicherheitsrichtlinie), verlautbart im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS unter Sonstige Kundmachungen, avsv Nr. 95/2017. Dort sind insbesondere die Grundlagen für die Zusammenarbeit des SV-CERT (Computer Emergency Response Team) mit den einschlägigen staatlichen Organisationen etc. organisiert.
  • Allgemein gelten die Grundlagen der §§ 460a, 460e ASVG. Die Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit den für die Datensicherheit in der Republik Österreich zuständigen Stellen erstellt und laufend durch externe Beauftragte auf ihre Aktualität geprüft (inklusive Sicherheitstests).