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Ersthelfer:innen in Arbeitsstätten


Seit 1.1.2010 ist eine Neuregelung in Kraft; sie betrifft die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und regelt die Bestellung von betrieblichen Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern und die regelmäßig zu absolvierenden Wissensauffrischungen:

War bisher die Bestellung von betrieblichen Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (mit einem 16-Stunden-Kurs) in Arbeitsstätten und Baustellen erst ab mindestens fünf Beschäftigten erforderlich, so muss künftig aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch bei weniger als fünf Beschäftigten eine betriebliche Ersthelferin bzw. ein betrieblicher Ersthelfer bestellt werden.

Ausbildung

Arbeitsstätten und Baustellen mit bis zu 4 Beschäftigten
Bis 1. Jänner 2015 genügt es, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert hat. Bei Personen, deren Führerschein nicht älter als 12 Jahre ist, ist davon auszugehen, dass sie dieses Erfordernis erfüllen.
Ab 1. Jänner 2015 ist ein Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden) gefordert.

Arbeitsstätten und Baustellen mit mehr als 4 Beschäftigten
Die Ausbildung für betriebliche Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer muss mindestens 16 Stunden umfassen und nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes erfolgen. Auffrischungen sind alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden) zu absolvieren.

Anzahl

Wie viele Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer müssen bestellt werden?

In Büros oder in Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr

  • Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person
  • Bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen
  • Für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person

 
In allen anderen Arbeitsstätten

  • Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person
  • Bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen
  • Für je zehn weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person


Auf Baustellen

  • Bei bis zu 19 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person
  • Bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen
  • Für je zehn weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person.


Auf Baustellen hat jeder Arbeitgeber für die von ihm Beschäftigten eine entsprechende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern zu bestellen. Werden gleichzeitig auf einer Baustelle mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt, kann die notwendige Anzahl an Erstheferinnen bzw. Ersthelfern auch gemeinsam erbracht werden, wenn die diesbezügliche Koordination und Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten eindeutig und nachvollziehbar ist. Natürlich kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst Ersthelferin bzw. Ersthelfer sein.

Hinweis insbesondere für Schichtbetriebe:
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.

Weitere Informationen

(Verordnung, Merkblatt, häufig gestellte Fragen) zu den beschriebenen Änderungen finden Sie auf den Seiten der Arbeitsinspektion:

Arbeitsinspektorat