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Krankentransport mit dem Rettungshubschrauber


Wer trägt die Kosten?

Immer wieder erhebt sich die Frage, wer die Kosten für einen Krankentransport mit dem Rettungshubschrauber trägt. Aus Sicht der AUVA ist dazu Folgendes festzuhalten:

Kostenübernahme durch die AUVA

Die AUVA übernimmt die Kosten für einen solchen Transport nur dann,

  • wenn es sich bei dem oder der  Verletzten um ein Arbeits- oder Schulunfallopfer handelt,
  • wenn die Einlieferung in ein Unfallkrankenhaus der AUVA erfolgt und
  • wenn der Hubschraubertransport medizinisch notwendig war.

In den Unfallkrankenhäusern der AUVA wird die gesetzlich vorgesehene „Unfallheilbehandlung“ direkt als Sachleistung erbracht, weshalb die AUVA über die damit verbundenen Transportkosten entscheidet.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Erfolgt die Einlieferung jedoch in ein anderes Krankenhaus, kommt die gesetzliche "Vorleistungspflicht der Krankenversicherung" zum Tragen. Diese Vorleistungspflicht besagt, dass Krankenversicherte auch nach einem Arbeits- oder Schulunfall Anspruch auf Heilbehandlung gegenüber ihrer Krankenkasse haben. 

In diesem Fall entscheidet die Krankenkasse über die Behandlung und über die damit verbundenen Transportkosten. Die AUVA gilt der Krankenkasse zwar die Behandlungskosten mit einem Pauschalbetrag ab, hat aber keine Entscheidungsbefugnis über deren Leistung.

Mögliche Probleme

In beiden Fällen kommt es immer wieder zu Problemen mit der Beurteilung, ob der Einsatz eines Hubschraubers medizinisch notwendig war, denn nur dann besteht die Pflicht zur Übernahme der Kosten.
Weiters kommt es bei Arbeits- und Schulunfällen zu Problemen, wenn sich in der Nähe des Unfallortes kein Unfallkrankenhaus der AUVA befindet und die Einlieferung daher in ein anderes Krankenhaus erfolgt.

Der AUVA Sicherheitstipp

Das mit diesen Problemen verbundene Risiko kann durch eine private Absicherung ausgeschlossen werden. Eine solche ist z. B. über diverse Mitgliedschaften oder Kreditkartenunternehmen kostengünstig möglich.