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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Versichertengruppe Studierende


Bis zu welchem Alter bzw. unter welchen Voraussetzungen stehen Studierende unter Versicherungsschutz?

Unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen im Wesentlichen Studierende... 

  • an Pädagogischen Hochschulen,
  • an Universitäten und theologischen Lehranstalten,
  • an Fachhochschul-Studiengängen

 

ACHTUNG! Grundsätzlich besteht Unfallversicherungsschutz bei Studentinnen und Studenten nur für jene mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Studentinnen und Studenten aus der EU, dem EWR-Raum oder aus der Schweiz. Jedoch spielt für die Versicherungszuständigkeit auch der Wohnsitz eine wesentliche Rolle. Im Zweifel bitte eine Anfrage an die AUVA stellen. 

Eine Altersgrenze besteht nicht. Geschützt sind Unfälle, die mit dem Studium in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

Für praxisorientierte Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Studiums besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz.  

Was muss ich tun, um mich bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden?

Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Studierende handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Gilt der Versicherungsschutz auch bei Wegunfällen? Unter welchen Voraussetzungen?

Versicherungsschutz besteht auch bei Wegunfällen auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Ausbildungsstätte (Universitäten, Fachhochschule u. Ä.) und zurück. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt. Welches Verkehrsmittel gewählt wird, ist nicht von Bedeutung. Ein im privaten Interesse gewählter Umweg ist grundsätzlich nicht versichert. Kurze Unterbrechungen schaden dem Versicherungsschutz in der Regel nicht.  

Für detailliertere Informationen steht die AUVA gerne zur Verfügung. 

Was passiert mit den Unfallmeldungen? Welche Konsequenzen ergeben sich möglicherweise daraus?

Die Bildungseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, jeden Unfall, durch den eine versicherte Studentin bzw. ein versicherter Student getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden.

Wird keine Unfallmeldung erstattet, kann dies zivilrechtliche Folgen für den Träger der Einrichtung nach sich ziehen. 

Worin besteht für die Versicherten der Unterschied, ob bei den Leistungen die Kranken- oder die Unfallversicherung zum Tragen kommt?

Die Behandlung nach einem Unfall ist grundsätzlich gleichwertig. Dennoch werden zum Teil in der Unfallversicherung bessere Leistungen gewährt, beispielsweise beim Zahnersatz und bei der prothetischen Versorgung. Zudem gibt es in diesen Bereichen keine Selbstbehalte oder Zuzahlungen. In der Unfallversicherung gibt es darüber hinaus bei bleibenden Behinderungen Geldleistungen, die unter Umständen lebenslang ausbezahlt werden.  

Wie kommen Studierende zur Kostenübernahme der neuen Brille, wenn bei einem Unfall mit leichter Körperverletzung die Brille beschädigt wird?

Durch die Unfallmeldung wird die AUVA über den Brillenschaden informiert und nimmt Kontakt mit den Studierenden auf. Unter Vorlage der saldierten Rechnung sowie einer Bestätigung, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz zur zerstörten Brille handelt, ersetzt die AUVA die Kosten.  

Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die AUVA Hubschrauberbergungskosten?

Für Bergungskosten (Bergrettung) und Transportkosten (z. B. Hub­schrauber) besteht ein Anspruch auf Ersatz gegen die AUVA nur, wenn die Bergung medizinisch erforderlich war und der weitere Transport zur Unfallheilbehandlung in eine AUVA-Einrichtung führt. Dasselbe gilt auch für Überstellungstransporte. Erfolgt die Einlieferung/Überstellung in ein anderes Krankenhaus, ist im Regelfall der Krankenversicherungsträger zur Über­nahme dieser Kosten verpflichtet. Für Hubschrauber-Transportkosten bestehen Höchstgrenzen, die zwischen den Flugrettungsbetreibern und den Sozialversicherungsträgern ausverhan­delt wurden. Die Verrechnung erfolgt zwischen diesen. 

Warum muss die Unfallmeldung (so genau) ausgefüllt werden (Stichworte: gesetzlich, Statistik, Infos für Präventionsarbeit)?

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unfallmeldung auf einem vom zuständigen Unfallversicherungsträger aufzulegenden Vordruck zu erstatten ist. Die ausführliche Informationserhebung erfolgt, um das Leistungsfeststellungsverfahren möglichst effizient durchzuführen. Das ausführliche Formular dient aber natürlich auch statistischen Zwecken sowie der Präventionsarbeit. 

Wem bzw. wohin sind die Unfälle zu melden?

Jeder Unfall, der mit der Ausbildung in ursächlichem Zusammenhang steht, muss der AUVA gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.

Die Universität (Fachhochschule u. Ä.) ist gesetzlich zur Meldung von Unfällen verpflichtet. Die Meldung ist an die örtlich zuständige Landesstelle oder Außenstelle der AUVA zu richten. Diese Kundendienststellen stehen auch für Auskünfte zur Verfügung. 

Wie sind die Unfälle zu melden (Post, E-Mail, online)?

Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage der AUVA (www.auva.at) und auch im UV-Portal (www.meine-uv.at) abrufbar. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und zu unterfertigen sowie an die örtlich zuständige Landesstelle zu übermitteln. 

Bis wann sind Unfälle zu melden?

Die Studieneinrichtungen haben jeden Unfall, durch den eine versicherte Person (Studierende) getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden. 

Sollen Unfälle nachgemeldet werden, von denen man erst später erfahren hat (Ablauffrist)?

Ja.  

Wer zahlt die Unfallversicherung der Studierenden?

Für diese soziale Unfallversicherung werden keine Beiträge eingehoben. Die Finanzierung erfolgt aus dem Familienlasten-Ausgleichsfonds und dem Budget der AUVA.