Grundsätzlich gilt ab Dienstag, dem 17.11.2020, ein generelles Besuchsverbot lt. COVID-19-NotMV.
Ausnahmen wie in der Verordnung des Gesundheitsministeriums festgehalten:
- Besuch von Patientinnen und Patienten nur bei einem Aufenthalt länger als 1 Woche und dann nur 1 Person, einmal pro Woche
- Besuch minderjähriger Patientinnen bzw. Patienten (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
- Unterstützungsbedürftige Patientinnen bzw. Patienten (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
- Besuch schwerverletzter oder in kritischem Zustand befindliche Patientinnen bzw. Patienten
- Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, Seelsorge
- Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990
Die Besucherinnen bzw. Besucher müssen eine sich am Standard der FFP2-Maske (ÖNORM EN 149) orientierende Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske (FFP3) tragen.