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Welche Symptome deuten auf eine COVID-19-Erkrankung hin?


Das Coronavirus namens SARS-CoV-2 kann eine Atemwegserkrankung (COVID-19) mit hohem Fieber auslösen und zu einer schweren Lungenentzündung führen. Milde Verlaufsformen können ohne Testung nicht von einer gewöhnlichen Erkältung unterschieden werden.

Gemäß der Definition des Sozialministeriums gilt derzeit jede Person, die folgende klinischen Kriterien erfüllt, als Verdachtsfall (Quelle: Neuartiges Coronavirus (COVID-19) - www.sozialministerium.at ):

Klinische Kriterien

Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt:

  • Husten
  • Halsschmerzen
  • Kurzatmigkeit
  • Katarrh der oberen Atemwege
  • plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes

Verdachtsfall

Bei entsprechenden diagnostischen Befunden (z. B. laborchemische Parameter und/oder radiologischer Befund) und/oder infektionsepidemiologischen Hinweisen (z. B. vorangegangener Kontakt mit einem anderen SARS-CoV-2-Fall, regionale Virusaktivität jener Gebiete, in denen sich die betroffene Person in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten hat), die in Kombination mit der klinischen Symptomatik zu einem dringenden ärztlichen Verdacht auf das Vorliegen von COVID-19 führen, sollen auch Fälle, die andere klinische Kriterien und Symptome als die genannten (z. B. Erbrechen, Durchfall) aufweisen, als Verdachtsfälle eingestuft werden.

Meldepflicht einer Berufskrankheit durch das Coronavirus

Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden
(§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG).

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Test auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.
Dazu ist ein Nachweis eines in einer Apotheke oder eines ärztlich durchgeführten Antigen- oder PCR-Tests erforderlich.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.

Die Meldungen können Sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten.

Ärztliche Meldung - meineuv.vat

Meldung durch das Unternehmen - meineuv.at

Auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) wird hingewiesen.