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Hinterbliebenenrenten

Stirbt die oder der Entschädigungsberechtigte an den Folgen einer Dienstbeschädigung, so erhalten die Hinterbliebenen Renten. Das Heeresentschädigungsgesetz sieht die unten stehenden Leistungen vor.


Die Hinterbliebenenrenten (Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten) dürfen zusammen 80 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind diese gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen.

Witwen- bzw. Witwerrenten

Wurde der Tod durch eine Dienstbeschädigung verursacht, so gebührt der Witwe oder dem Witwer eine Rente von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Diese Rente wird auf 40 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht, 

  • wenn und solange die Witwe oder der Witwer durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate verloren oder
  • wenn die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat.


Eine Witwen- oder Witwerrente gebührt auch der früheren Ehepartnerin oder dem früheren Ehepartner, wenn vom Entschädigungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten war. Für die Höhe dieser Rente sind besondere gesetzliche Bestimmungen maßgeblich

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen- bzw. Witwerrente:

Bei Wiederverheiratung fällt die Witwen- bzw. Witwerrente weg. Dafür gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der 20-prozentigen Rente.

Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente auf Antrag wieder auf, wenn

  • die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
    Verschulden der Witwe bzw. des Witwers aufgelöst worden ist oder
  • bei Nichtigerklärung der Ehe die Witwe bzw. der Witwer als schuldlos anzusehen ist.


Aufgrund der Abfertigung lebt der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente allerdings frühestens nach zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen wieder auf.

Rente für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner

Die Bestimmungen über die Witwen- bzw. Witwerrente sind auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß anzuwenden.

Waisenrenten

Jedem Kind eines Entschädigungsberechtigten, dessen Tod durch eine Dienstbeschädigung verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Diese Waisenrente beträgt 

  • für ein einfach verwaistes Kind 20 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • für ein doppelt verwaistes Kind 30 Prozent der Bemessungsgrundlage

Die Waisenrente wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf besonderen Antrag gewährt.

Eltern- und Geschwisterrenten

Bedürftige Eltern oder Großeltern sowie unversorgte Geschwister von Entschädigungsberechtigten, deren Tod durch Dienstbeschädigung verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern-, Großeltern- bzw. Geschwisterrente von jährlich maximal 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn ihr Lebensunterhalt überwiegend von der bzw. dem Entschädigungsberechtigten bestritten wurde.

Den Eltern bzw. Großeltern gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit.

Den unversorgten Geschwistern wird die Rente bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgezahlt. Für die Leistung über das 18. Lebensjahr hinaus ist ein Antrag zu stellen. 

Eltern bzw. Großeltern und Geschwister haben auf Hinterbliebenenrenten nur insoweit Anspruch, als die Witwen- oder Witwerrente und die Waisenrenten zusammen den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten nicht erschöpfen. Dabei geht der Anspruch der Eltern dem der Großeltern vor, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister.