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Pflegegeld


Personen, die eine Rente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG) beziehen, haben Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass der ständige Pflegebedarf durch die Folgen der Dienstbeschädigung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und der Pflegeaufwand mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt.

Für die Feststellung des Anspruchs und die Auszahlung des Pflegegeldes ist ausschließlich die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Anträge auf Pflegegeld sind daher bitte direkt an diese zu richten.

Dienststellen PVA

Pflegegeldstufen

Nach § 4 Abs. 2 BPGG besteht bei ständigem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat wegen einer Behinderung Anspruch auf Pflegegeld.

Stufe 1: Pflegebedarf mehr als 65 Stunden pro Monat EUR 192,00
Stufe 2: Pflegebedarf mehr als 95 Stunden pro Monat EUR 354,00
Stufe 3: Pflegebedarf mehr als 120 Stunden pro Monat EUR 551,60
Stufe 4: Pflegebedarf mehr als 160 Stunden pro Monat EUR 827,10
Stufe 5: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat und außergewöhnlicher Aufwand EUR 1.123,50
Stufe 6: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat und dauernde Aufsicht EUR 1.568,90
Stufe 7: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat und bewegungsunfähig EUR 2.061,80


Antrag auf Pflegegeld (PDF, 353 KB)