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Gesetze und Verordnungen


Darf auf der Konformitätserklärung auch ein Handlungsbevollmächtigter (Leiter der CE-Abteilung) unterschreiben, wenn dieser keine Prokura besitzt?

Ein Handlungsbevollmächtigter darf auch ohne Prokura (Leiter der CE Abteilung) aufgrund eines Vertrages (schriftliche Bevollmächtigung) eine Konformitätserklärung unterschreiben.

Stand 02/2021


Was hat eine Herstellerin bzw. ein Hersteller von Schaltschränken zur Automatisierung von Maschinen bzw. Anlagen zu beachten?

Schaltschrank NICHT gesondert in Verkehr gebracht

  • Schaltschrankhersteller = verlängerte Werkbank des Gesamtmaschinenherstellers
  • Hersteller der Gesamtmaschine trägt Verantwortung im Sinne der MRL

Schaltschrank NICHT gesondert in Verkehr gebracht

  • Konkrete Beauftragung: Schaltschrankhersteller trägt Verantwortung im Auftrag des Auftraggebers (Planung, Ausführung etc.)
  • Niederspannungsschaltgerätekombination = elektrisches Betriebsmittel
  • CE Kennzeichnung NspRL/ EMV RL

Schaltschrank gesondert in Verkehr gebracht und beinhaltet Sicherheitsbauteile

  • Schaltschrankhersteller trägt Verantwortung (Planung, Ausführung etc.)
  • Schaltschrank fällt als Sicherheitsbauteil (MRL Artikel 2 c) in die MRL
  •  CE Kennzeichnung nach MRL / EMV RL


Stand 02/2021


Was ist eine verlängerte Werkbank und wo endet die Verantwortung?

Eine „verlängerte Werkbank“ fertigt auf Basis der Vorgaben der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Planungsarbeiten werden nicht selbständig ausgeführt. Im Rahmen seiner Expertise hat der Auftragnehmer eine Hinweis- und Sorgfaltsverpflichtung.

Stand 02/2021


Ist eine Baumusterprüfung nach Maschinenrichtlinie für eine unvollständige Maschine (z. B. Servopresseneinheit) erforderlich?

Nein, da sie keine Maschine und kein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie (MRL), Anhang IV darstellt.

Stand 02/2021


Müssen Crimp-Pressen jährlich überprüft werden?

§ 8 (1) AM-VO nennt die Arbeitsmittel, die einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen. Pkt. 22: kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. Somit fällt eine handbeschickte bzw. handentnommene Crimp-Presse unter obig erwähnte Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung.

Stand 02/2021


Ist eine Maschine, die aufgrund gespeicherter Energie funktioniert (z. B. Federantrieb), von der Maschinenrichtlinie erfasst?

Wird die Maschine durch die unmittelbare menschliche oder tierische Kraft angetrieben, fällt diese nicht unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie. Wird diese Energie gespeichert und kann zu einem späteren Zeitpunkt gesteuert abgerufen werden, dann fällt sie unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Stand 02/2021


Ist ein Prozessventil eine unvollständige Maschine?

Prozessventile mit Antrieben fallen unter die Maschinenrichtlinie. Wenn sie zum Einbau in eine Maschine gedacht sind, fallen sie unter § 2 Abs. 1 Pkt. g und stellen eine unvollständige Maschine dar.

Stand 02/2021


Wer unterschreibt die Konformitätserklärung?

Es unterschreibt die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person.

Stand 02/2021


Wann kommt das Produktsicherheitsgesetz zur Anwendung? 

Das österreichische Produktsicherheitsgesetz gilt für Herstellerinnen und Hersteller von Produkten, die für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen sind, die nicht von einer anderen europäischen CE-Richtlinie erfasst sind. Für das Inverkehrbringen sind nur sichere Produkte zulässig.

Stand 02/2021


Was ist Stand der Technik? Was ist Regel der Technik?

Regel der Technik sind jene Regelwerke, die von Expertinnen und Experten erarbeitet, als gut befunden und auch als ein Weg festgeschrieben sind, um die Schutzziele der Gesetze und Verordnungen zu erreichen. Das sind Normen, Merkblätter und Schriftreihen, die von Expertinnen und Experten erarbeitet worden sind.

ASchG §2 (8):

Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

Stand 02/2021


Bei einer Maschine ereignet sich ein Unfall. Kann ein Mitarbeiter der Herstellerfirma zur Verantwortung gezogen werden?

Ja, jeder kann im Rahmen seiner Tätigkeiten und Aufgaben zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese kausal mit dem Unfall in Zusammenhang stehen,  unabhängig von einer geleisteten Unterschrift.

Stand 02/2021


Ändert sich die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine, wenn statt händisch durch eine Person ein Bestückungsautomat Teile auf das Förderband legt?

Vorrangig sollte mit der Herstellerin bzw. dem Hersteller Verbindung aufgenommen werden, was unter dem Begriff „händisch“ zu verstehen ist und ob damit ausschließlich die "menschliche" Tätigkeit verstanden wird (Nachweis über u.a. Betriebsanleitung erforderlich).

Wenn die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, die AUSSCHLIESSLICHE händische Verwendung klar beschreibt und definiert, stellt diese Automatisierung eine Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung dar.

Stand 12/2020


Muss ich meine alte Maschine laufend auf Stand der Technik bringen?

§3 (2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

§33 (5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.
Eine direkte gesetzliche Nachrüstverpflichtung gibt auf jeden Fall für jene Maschinen, die in den Beispielsammlungen des Arbeitsinspektorates angeführt sind.

Stand 12/2020


Welches Konformitätsverfahren erfordert das gesonderte Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils bzw. deren Kombination?

Definition „Sicherheitsbauteil“ gemäß Artikel 2 c)

„Sicherheitsbauteil“ ist ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c sind im Anhang V der MRL gelistet. Sicherheitsbauteile sind auch in Anhang IV angeführt, aber nicht jeder Sicherheitsbauteil ist hierin gelistet!

Daher:

Konformitätsverfahren ist im Einzelfall durch den Hersteller eines Sicherheitsbauteiles (oder der Kombination mehrerer Produkte zu einem Gesamtprodukt) zu entscheiden:

  1. Wenn gesondert in Verkehr gebracht – gemäß Artikel 12
  2. Als Ersatzteil vorgesehen gemäß Artikel 1 (2) – kein Verfahren erforderlich
  3. Bei individueller Zusammenstellung (nicht gesondert in Verkehr gebracht) – im Rahmen der Gesamtmaschine zu betrachten – Artikel 12

Sowohl nach a) oder c) können diese Produkte in den Anhang IV fallen und sind dann gesondert zu bewerten (Anhang IX oder X)

Stand 12/2020 


Können innere Schutzabdeckungen weggelassen werden, wenn ohnehin außen eine Schutzverkleidung besteht?

Grundsätzlich "Nein", weil alle Lebensphasen nach EN ISO 12100 betrachtet werden müssen.

Stand 09/2020


Ist für das Inverkehrbringen von „Maturaprojekt-Maschinen“ eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich?

CE-Kennzeichnung „Ja“, gewerberechtliche Genehmigung „Nein“

Stand 09/2020


Laut Richtlinie 2009/104/EG sind Arbeitsmittel aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen.
Im Artikel 5 – Überprüfung der Arbeitsmittel - ist erwähnt, dass es einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Praktiken gibt, die eine Erstüberprüfung bzw. Überprüfung regeln. Gibt es eine nationale Gesetzesgrundlage, die dieses Thema – im speziellen für die Forstmaschinen - abdeckt?
Des Weiteren wird eine regelmäßige Überprüfung genannt. Ist diese ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen jährlich oder in anderen Zeiträumen gesetzlich verankert?
Bezüglich der angeführten „befähigten Person“, die die Überprüfung durchführt, stellt sich die Frage, wer als solches gilt? Sind Metalltechniker, Land- und Baumaschinentechniker mit Lehrabschluss als solche befähigten Personen anzusehen, oder erst jene, die eine Meisterprüfung in dieser Branche abgelegt haben?

Die Richtlinie 2009/104/EG ist in Österreich national umgesetzt durch die Arbeitsmittelverordnung im Gewerbebereich. Für Betriebe, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen, ist die Richtlinie in den jeweiligen Landarbeitsordnungen und Arbeitsmittelverordnungen der Bundesländer umgesetzt.
In diesen sind prüfpflichtige Arbeitsmittel und die zuständigen Personenkreise definiert.

Stand 09/2020


In der Maschinenrichtlinie, Abschnitt 1.6. Instandhaltung, ist geregelt, welche Grundvoraussetzungen für die Wartung einer Maschine erfüllt werden müssen. Hier steht: Die Reinigung, Wartung usw. muss bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden… Welche Stopp Kategorie ist hier gemeint? Ist Stopp Kategorie 2 ausreichend?

Reinigung, Wartung und Sonstige Instandhaltungsarbeiten sind verschiedene Lebensphasen lt. EN ISO 12100 und müssen dementsprechend in der Risikobeurteilung bewertet und ausgeführt werden. Also wird Stopp Kategorie 0 wahrscheinlich sein.

Stand 09/2020


Worum geht es beim „Blue Guide“?

Der Blue Guide beschreibt den Rechtsrahmen in Europa, wie Produkte in Verkehr gebracht werden müssen.

Stand 09/2020


Sind neben der Maschinenrichtlinie auch für andere Richtlinien Risikobeurteilungen erforderlich?

Ja, in den Forderungen zu den technischen Unterlagen der aktuellen Richtlinien (EMV-RL, NSp-RL, DG-RL, ATEX, RED) ist eine Risikobeurteilung verlangt. Zur Einhaltung der Schutzziele der jeweiligen Richtline muss eine geeignete Risikobeurteilung erfolgen.

Stand 09/2020


Welchen Status hat die Normenreihe ISO 16092 Teil 1, 2, 3,... (Pressen etc.)

Teil 1 und 3 sind bereits harmonisiert, Teil 2 und 4 sind Normenentwürfe und noch nicht harmonisiert.

Stand 09/2020


Ab wann gilt eine Maschine (beim Betreiber zusammengebaut) "in Verkehr gebracht"?

CE-Kennzeichnung angebracht = In Verkehr gebracht (alle Bedingungen der MSV müssen erfüllt sein). Mit der Inbetriebnahme der Maschine erfolgt auf jeden Fall das „in Verkehr bringen“. Ganz sicher ist sie in Verkehr gebracht, wenn die Verantwortung an den Betreiber übergeben ist (Abnahme).

§ 86 Die Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme“

Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf Maschinen, wenn diese in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, werden in Betrieb genommen, wenn sie erstmals in der EU benutzt werden. In derartigen Fällen sind die Pflichten des Herstellers hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der Maschine identisch.

Anmerkung:

Ein Probebetrieb für den Nachweis von Qualitätszielen kann nur nach der „Inverkehrbringung“ erfolgen. Die Montagearbeiten, wo eine Einbeziehung von Betreibermitarbeitern erfolgt, sind sicher zu gestalten und erfolgt vor der Inverkehrbringung. 

Stand 09/2020


Im Zuge eines Umbauvorhabens wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt. Darf ich trotzdem umbauen?

Der gesetzeskonforme Zustand ist im Zuge des Umbaues herzustellen. Im Zuge des Umbaues müssen die Regeln der Technik (Normen) für die Schutzziele herangezogen werden.

Stand 09/2020


Welche Dokumentationen müssen bei Produkten geliefert werden, die nicht unter CE-Richtlinien fallen?

Wenn keine CE-Richtlinie anwendbar ist, dann müssen die Dokumentationsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (nur für Endverbraucher) bzw. gute Ingenieur-Praxis angewandt werden.

Stand 09/2020


Wie ist die Vorgangsweise beim "Import" von gebrauchten Maschinen und geplantem Umbau?

  1. Maschine ist im Nicht-EU-Raum in Betrieb.
    Import in die EU -> siehe Punkt 2.4 im Blue Guide, bei Inverkehrbringen im EWR Raum muss diese CE-konform sein.
    Maschine wird hier umgebaut -> Vorgehensweise nach ASchG und AUVA-Folder.
     
  2. Maschine ist im Nicht-EU-Raum in Betrieb.
    Maschine wird dort umgebaut.
    Import in die EU -> Maschine muss CE-konform geliefert werden. Unabhängig vom Baujahr.

  3. Maschine mit Baujahr vor 1995 ist im EU-Raum in Betrieb. (Altmaschine im Sinne der AM-VO)
    Maschine wird nach Österreich transferiert, um hier betrieben zu werden.
    Maschine darf von Arbeitnehmerinnen und -nehmern betrieben werden, wenn sie dem 4. Abschnitt der AM-VO entspricht.
    Wenn nicht, nachrüsten (nach anerkannten technischen Regeln) auf gesetzlichem Stand.
    Maschine wird hier umgebaut -> Vorgehensweise nach ASchG und AUVA-Folder.

  4. Maschine mit Baujahr ab 1995 ist im EU-Raum in Betrieb.
    Maschine wird nach Österreich transferiert, um hier betrieben zu werden.
    Maschine darf von Arbeitnehmerinnen und -nehmern betrieben werden, wenn die Vorschriften (ASchG und Verordnungen) eingehalten werden.
    Wenn nicht, nachrüsten (nach anerkannten technischen Regeln) auf gesetzlichen Stand. (siehe AM-VO § 3).
    Maschine wird hier umgebaut -> ASchG und AUVA-Folder.

  5. Maschine mit Baujahr vor 1995 (Altmaschine) ist in Österreich in Betrieb.
    Maschine wird in Österreich auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden (nicht aus Österreich, aber aus der EU) umgebaut. Wenn vertraglich festgelegt, Umbau nach nationalen Betreibervorschriften des Ziellandes.
    Wenn keine Anforderungen, dann Informationspflicht nach § 71 (7) GewO.

  6. Maschine mit Baujahr ab 1995 (CE gekennzeichnet) ist in Österreich in Betrieb.
    Maschine wird in Österreich auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden (nicht aus Österreich, aber aus der EU) umgebaut. Wenn vertraglich festgelegt, Umbau nach nationalen Betreibervorschriften des Ziellandes.

Stand 09/2020


Nachrüstpflicht nach AM-VO?

Information über die Nachrüstungspflicht nach AM-VO:

Link zur Arbeitsinspektion: Nachrüstungspflicht nach AM-VO

Stand 09/2020


Wie weit kann eine Altmaschine verändert werden, bevor sie als Neumaschine gekennzeichnet werden muss?

Die Frage wird durch den AUVA-Folder "Umbau von Maschinen" ausreichend abgedeckt. Eine Veränderung bezieht sich immer auf die Ursprungsmaschine!

Stand 09/2020


Betreiber hat eine CE-kennzeichnungspflichtige Maschine ohne CE. Was muss der Betreiber tun, um sie rechtskonform betreiben zu dürfen?

Besteht eine „Nachrüstverpflichtung“ der Sicherheitstechnik für das Benutzen von Maschinen? Bevor das Arbeitsmittel zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt wird, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

  1. beim Hersteller die nötigen Schritte (CE-Kennzeichnung mit Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) einfordern.
  2. wenn nicht erfolgreich, kann/muss Marktüberwachung kontaktiert werden.
  3. Der Betreiber ist in der Pflicht festzustellen, ob das Arbeitsmittel den Sicherheitsanforderungen den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen (ASchG, AM-VO, ..) entspricht.
  4. Die ggf. erforderlichen Maßnahmen aus Pkt. 3 sind entsprechend den Regeln der Technik (Normen) umzusetzen bzw. nachzurüsten.

Um als Betreiber auch die Rechtssicherheit zu bekommen, sind die zuständigen Behörden einzubinden.

Stand 09/2020


Was ist eine erweiterte Einbauerklärung?

Es gibt keine erweiterte Einbauerklärung gemäß der Maschinenrichtlinie.

Stand 02/2020


Kann innere Schutzabdeckung weggelassen werden, wenn ohnehin außen eine Schutzverkleidung besteht?

Grundsätzlich "Nein", weil alle Lebensphasen nach EN ISO 12100 betrachtet werden müssen.

Stand 11/2018


Ist für das Inverkehrbringen von „Maturaprojekt-Maschinen“ eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich?

CE-Kennzeichnung „Ja“, gewerberechtliche Genehmigung „Nein“ 

Stand 02/2018


Laut RICHTLINIE 2009/104/EG sind Arbeitsmittel aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen.
Im Artikel 5 – Überprüfung der Arbeitsmittel -  ist erwähnt, dass es einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Praktiken gibt, die eine Erstüberprüfung bzw. Überprüfung regeln. Gibt es eine nationale Gesetzesgrundlage, die dieses Thema – im speziellen für die Forstmaschinen - abdeckt?
Des Weiteren wird eine regelmäßige Überprüfung genannt. Ist diese ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen jährlich oder in anderen Zeiträumen gesetzlich verankert?
Bezüglich der angeführten „befähigten Person“, die die Überprüfung durchführt, stellt sich die Frage, wer als solches gilt? Sind Metalltechniker, Land- und Baumaschinentechniker mit Lehrabschluss als solche befähigten Personen anzusehen, oder erst jene, die eine Meisterprüfung in dieser Branche abgelegt haben? 

Die Richtlinie 2009/104/EG ist in Österreich national umgesetzt durch die Arbeitsmittelverordnung im Gewerbebereich. Für Betriebe, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen, ist die Richtlinie in den jeweiligen Landarbeitsordnungen und Arbeitsmittelverordnungen der Bundesländer umgesetzt.

In diesen sind prüfpflichtige Arbeitsmittel und die zuständigen Personenkreise definiert.

Stand 11/2017


In der Maschinenrichtlinie, Abschnitt 1.6. Instandhaltung, ist geregelt, welche Grundvoraussetzungen für die Wartung einer Maschine erfüllt werden müssen.
Hier steht: Die Reinigung, Wartung usw. muss bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden…
Welche Stopp Kategorie ist hier gemeint?
Ist Stopp Kategorie 2 ausreichend? 

Reinigung, Wartung und Sonstige Instandhaltungsarbeiten sind verschiedene Lebensphasen lt. EN ISO 12100 und müssen dementsprechend in der Risikoanalyse bewertet und ausgeführt werden. Also wird Stopp Kategorie 0 wahrscheinlicher sein.

Stand 11/2017


Darf auf der Konformitätserklärung auch ein Handlungsbevollmächtigter (Leiter der CE-Abteilung) unterschreiben, wenn dieser keine Prokura besitzt?

Wenn ja, ist die Konformitätserklärung zwar gültig, jedoch für eine Haftung im Falle eines Unfalls muss dennoch in erster Linie der gewerberechtliche Geschäftsführer gerade stehen, oder?

Ein Handlungsbevollmächtigter darf auch ohne Prokura (Leiter der CE Abteilung) aufgrund eines Vertrages (schriftliche Bevollmächtigung) eine Konformitätserklärung unterschreiben.

Stand 09/2017


Muss ich meine alte Maschine laufend auf Stand der Technik bringen? 

§3 (2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

§33 (5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.

Eine direkte gesetzliche Nachrüstverpflichtung gibt es für jene Maschinen, die in den Beispielsammlungen des Arbeitsinspektorates angeführt sind.

Stand 03/2017


Worum geht es beim „Blue Guide“?

Der Blue Guide beschreibt den Rechtsrahmen in Europa, wie Produkte in Verkehr gebracht werden müssen.

Stand 03/2017


 Sind neben der Maschinenrichtlinie auch für andere Richtlinien Risikobeurteilungen erforderlich?

Ja, in den Forderungen zu den technischen Unterlagen der aktuellen Richtlinien (EMV-RL, NSp-RL, DG-RL, ATEX, RED) ist eine Risikobeurteilung verlangt.

Die Einhaltung der Schutzziele muss durch eine geeignete Risikoanalyse und –bewertung erfolgen.

Stand 03/2017


Wie sieht es außerhalb von Europa aus mit der Akzeptanz (z. B. USA, Kanada, China, Russland)?

Die im jeweiligen Zielland gültigen Forderungen sind umzusetzen (z.B. sind ISO-Normen ein guter Startpunkt). Für Recherchen gibt es Dienstleister, z.B. www.Globalnorm.de

Stand 08.09.2016


Welchen Status hat die Normenreihe ISO 16092 Teil 1, 2, 3, ... (Pressen...)

Beginn der Abstimmung über den Entwurf    09/07/2015   Datum der Ratifizierung (dor)    06/02/2017
Ende der Abstimmung über den Entwurf    09/10/2015   Datum der Ankündigung (doa)    06/07/2017
Beginn der Abstimmung über den Schlussentwurf    09/11/2016   Datum der Veröffentlichung (dop)    06/10/2017
Ende der Abstimmung über den Schlussentwurf    04/01/2017   Datum der Zurückziehung (dow)    06/10/2017

Stand 08.09.2016


Ab wann gilt eine Maschine (beim Betreiber zusammengebaut) "in Verkehr gebracht"?

CE-Kennzeichnung angebracht = In Verkehr gebracht. 
(alle Bedingungen der MSV müssten erfüllt sein)
Mit der Inbetriebnahme der Maschine erfolgt auf jeden Fall das „in Verkehr bringen“.
Ganz sicher ist sie in Verkehr gebracht, wenn die Verantwortung an den Betreiber übergeben ist (Abnahme)

§ 86 Die Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme“

Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf Maschinen, wenn diese in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, werden in Betrieb genommen, wenn sie erstmals in der EU benutzt werden. In derartigen Fällen sind die Pflichten des Herstellers hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der Maschine identisch.

Anmerkung:
Ein Probebetrieb für den Nachweis von Qualitätszielen kann nur nach der „Inverkehrbringung“ erfolgen.

Die Montagearbeiten, wo eine Einbeziehung von Betreibermitarbeitern erfolgt, sind sicher zu gestalten und erfolgt vor der Inverkehrbringung.   

Stand 08.09.2016 


Im Zuge eines Umbauvorhabens wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt. Darf ich trotzdem umbauen?

Nein! Zuerst muss der gesetzeskonforme Zustand hergestellt werden.
Bei Maschinen vor Baujahr 1995 gilt der 4. Abschnitt AM-VO, ab Baujahr 1995 sind die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Vorschriften einzuhalten.

Stand 08.09.2016


CE-Kennzeichnung von Absauganlagen, Varianten und Grenzen?

Fallbeispiel:
Absaugung (Ventilator) in einer Küche: 
In der Absauganlage ist eine UV/C-Lampe montiert. Dort kam es bei einem Lampenwechsel zu einer Verbrennung durch heiße Oberflächen.
Wo ist die Grenze der Maschine/CE Verantwortung zu setzen?

Ventilator (mit CE-Kennzeichnung) - Absaugglocke mit UV-Lampen, Druckschalter und Steuerung.

oder

Ventilator und Absaugglocke als Gesamtmaschine (CE-Kennzeichnung) zu sehen.

Grundsätzlich beides möglich, aber nicht erforderlich.

Stand 02/2016


Welche Dokumentationen müssen bei Produkten geliefert werden, die nicht unter CE-Richtlinien fallen?

Wenn keine CE-Richtlinie anwendbar ist, dann müssen die Dokumentationsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (nur für Endverbraucher) bzw. gute Ingenieur-Praxis angewandt werden.

Stand 09/2015


Wie ist die Vorgangsweise beim "Import" von gebrauchten Maschinen und geplantem Umbau?

  1. Maschine ist im Nicht-EU-Raum in Betrieb.
    Import in die EU -> Maschine muss CE-konform geliefert werden. Unabhängig vom Baujahr.
    Maschine wird hier umgebaut -> Vorgehensweise nach ASchG und AUVA-Folder.
  1. Maschine ist im Nicht-EU-Raum in Betrieb.
    Maschine wird dort umgebaut.
    Import in die EU -> Maschine muss CE-konform geliefert werden. Unabhängig vom Baujahr.
  1. Maschine mit Baujahr vor 1995 ist im EU-Raum in Betrieb. (Altmaschine im Sinne der AM-VO)
    Maschine wird nach Österreich transferiert, um hier betrieben zu werden.
    Maschine darf von Arbeitnehmerinnen und -nehmern betrieben werden, wenn sie dem 4. Abschnitt der AM-VO entspricht.
    Wenn nicht, nachrüsten (nach anerkannten technischen Regeln) auf gesetzlichen Stand.
    Maschine wird hier umgebaut -> Vorgehensweise nach ASchG und AUVA-Folder. 
  1. Maschine mit Baujahr ab 1995 ist im EU-Raum in Betrieb.
    Maschine wird nach Österreich transferiert, um hier betrieben zu werden.
    Maschine darf von Arbeitnehmerinnen und -nehmern betrieben werden, wenn die Vorschriften (ASchG und Verordnungen) eingehalten werden.
    Wenn nicht, nachrüsten (nach anerkannten technischen Regeln) auf gesetzlichen Stand. (siehe AM-VO § 3).
    Maschine wird hier umgebaut -> ASchG und AUVA-Folder.
  1. Maschine mit Baujahr vor 1995 (Altmaschine) ist in Österreich in Betrieb.
    Maschine wird in Österreich auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden (nicht aus Österreich, aber aus der EU) umgebaut. Wenn vertraglich festgelegt, Umbau nach nationalen Betreibervorschriften des Ziellandes.
    Wenn keine Anforderungen, dann Informationspflicht nach § 71 (7) GewO.
  1. Maschine mit Baujahr ab 1995 (CE gekennzeichnet) ist in Österreich in Betrieb.
    Maschine wird in Österreich auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden (nicht aus Österreich, aber aus der EU) umgebaut. Wenn vertraglich festgelegt, Umbau nach nationalen Betreibervorschriften des Ziellandes.

Stand 09/2015


Nachrüstpflicht nach AM-VO 

Information über die Nachrüstungspflicht nach AM-VO:

Hier der Link zur Arbeitsinspektion: 
Nachrüstungspflicht nach AM-VO

Stand 06/2015


Welche Auswirkungen hat das neue ProdSG auf den von der AUVA bereit gestellten Folder "Umbau von Maschinen"?

Im Zuge des neuen ProdSG (Deutschland) erschien ein Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderungen von Maschinen".

Vorweg genommen, das Papier hat keine Auswirkungen auf den AUVA-Folder. Genau genommen, erfolgte eine deutliche Annäherung der Standpunkte!

Zusammenfassung:
Jede Veränderung an einer Maschine, unabhängig ob gebraucht oder neu, die den Schutz der Rechtsgüter des ProdSG beeinträchtigen kann, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung (wie durch Änderung der Hilfs-, Betriebs- und Einsatzstoffe, Umbau oder Änderungen der Sicherheitstechnik), ist zunächst im Hinblick auf ihre sicherheitsrelevante Auswirkung zu untersuchen.

AUVA: Es ist eine Gefahrenanalyse betreffend der Veränderung durchzuführen!
Dies bedeutet, es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung der (gebrauchten) Maschine neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Hier kann man drei Fallgestaltungen unterscheiden:

  1. Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
  2. Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
  3. Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.

Bei veränderten Maschinen nach Fallgestaltung 1 oder 2 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen nach Fallgestaltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersuchen. 

Hier taucht der Begriff der wesentlichen Veränderung auf!

Dabei ist festzustellen, ob es möglich ist, die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand zu bringen, wobei überprüft wird, ob die einfache Schutzeinrichtung das Risiko eliminiert oder zumindest hinreichend minimiert. Ist dies der Fall, kann die Veränderung in der Regel als nicht wesentlich angesehen werden.

Damit wird der Begriff "einfache Schutzeinrichtung" zum Schlüssel für die Feststellung einer wesentlichen Veränderung! Was ist nun eine einfache Schutzeinrichtung? Auch darüber gibt das Dokument Aufschluss:
Unter einer einfachen Schutzeinrichtung kann z. B. eine feststehende trennende Schutzeinrichtung verstanden werden. Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen. Das bedeutet, dass durch diese Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf deren Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist oder dass unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird. 

Mit dieser Definition wird die bisherige Festlegung auf feststehende, trennende Schutzeinrichtungen erweitert und bietet einen viel größeren Spielraum.
Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.

Dieser Absatz bestätigt die schon lang von der AUVA vertretene Meinung, dass der Einbau von Schutzeinrichtungen und die damit verbundene Erhöhung der Sicherheit nie eine wesentliche Veränderung und ein damit vielleicht verbundenes neues Konformitätsverfahren erfordern!

Schlussfolgerung:
Veränderungen an einer Maschine bzw. an der Gesamtheit von Maschinen können folgende Auswirkungen haben: 

  1. Die Maschine ist auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher. Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.
  2. Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher. Die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko können durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden. Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.
  3. Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung kann nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden. Es liegt eine wesentliche Veränderung vor. 

In diesem letzten Punkt unterscheidet sich noch der deutsche vom österreichische Standpunkt. Es liegen aber auch keine informativen Beispiele vor, ab wann es keine einfachen Schutzeinrichtungen sind und somit Punkt 3 schlagend wird. 

Die Kriterien für einen Umbau, der ein neues Konformitätsverfahren benötigt, bleiben in Österreich weiter:

  • die Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung,
  • die Erhöhung der Leistung oder
  • eine tiefgreifende Verkettung.  


Siehe GMBL 2015.

Stand 06/2015


Wie weit kann eine Altmaschine verändert werden, bevor sie als Neumaschine gekennzeichnet werden muss?

Die Frage wird durch den AUVA-Folder "Umbau von Maschinen" ausreichend abgedeckt. Eine Veränderung bezieht sich immer auf die Ursprungsmaschine!

Beispiel:
Eine Betreiberin bzw. ein Betreiber verstärkt einen Träger, um grundsätzlich die Sicherheit zu erhöhen. Warum auch immer. Nach einiger Zeit erhöht die Betreiberin bzw. der Betreiber die Leistung, indem sie bzw. er einen stärkeren Motor aufbaut. Zu diesem Zeitpunkt wäre keine Verstärkung der Träger erforderlich, daher handelt es sich um keine wesentliche Veränderung der Maschine.

aber:
Der Bezug auf den momentanen Zustand der Maschine ist falsch und unzulässig! Es ist immer auf den Zustand der Originalmaschine Bezug zu nehmen.

Alle anderen Aussagen sind nicht richtig!

Stand 03/2015


Nachrüstverpflichtung: Wonach und wo darf bzw. muss nachgerüstet werden?

Diese Frage wird durch das ASchG § 33 (5) beantwortet. Aus dem Abschnitt 5 lässt sich ableiten, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel die Arbeitnehmerinnen und -nehmer so gering wie möglich zu gefährden haben - nach dem Stand der Technik. Der Begriff "Stand der Technik" im Sinne des ASchG wird im § 2 (8) definiert und kann deutlich weiter fortgeschritten sein als der Stand der technischen Normung. 
Wenn das Arbeitsmittel also  nicht § 33 (5) entspricht, muss nachgerüstet werden.

Stand 03/2015


Eine Maschine wurde für den Eigenbedarf gebaut und in Verkehr gebracht. Leider wurde kein CE vergeben. Die Maschine soll nun heute nachzertifiziert werden. 

Was ist zu tun, wenn die Maschine:

  • aus dem Jahre 1999
  • aus dem Jahre 2005
  • aus dem Jahre 2012 stammt?

 

Die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 regelt den Begriff des Inverkehrbringens.

Zitat:
"Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;"

Weiter ist in der MSV 2010 festgelegt, welche Schritte für das Konformitätsverfahren zu erfüllen sind. Die Frage ist unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens zu beantworten.

  1. Wenn die Sicherheit der Maschine entspricht, ist die Konformitätserklärung auszustellen, das CE-Zeichen anzubringen und die erforderliche Dokumentation bereit zu stellen.
  2. Wenn die Sicherheit der Maschine nicht entspricht, ist ein Konformitätsverfahren nach der MSV 2010 durchzuführen. Es ist weder eine ältere, zu dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen MSV anzuwenden, noch gibt es eine Verjährung.

In einigen Sonderfällen kann es nützlich sein, Verbindung mit der zuständigen Gewerbehörde aufzunehmen, um die erforderlichen Schritte für eine "Legalisierung" der Maschine festzulegen.

Stand 12/2014


Welches Konformitätsverfahren erfordert das gesonderte Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils bzw. deren Kombination?

Sicherheitsbauteile und deren Kombination fallen unter den Anhang IV der MRL. Dort wird im Artikel 12 (3) auf diese eingegangen.

Zitat:

"Ist die Maschine im Anhang IV aufgeführt und nach den im Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt, und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die bevollmächtigte Person eines der folgenden Verfahren durch:

a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung."


Allerdings findet sich im Kommentar zum Artikel 12 (3) der MRL (Ian Frazer §129) der Hinweis, dass erst durch die Anwendung von C-Normen ein Verfahren nach dem Art. 12 (3) möglich ist. Da für Sicherheitsbauteile keine C-Normen, sondern "nur" B-Normen aufliegen, unterliegen diese Bauteile oder deren Kombinationen den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 (4).

Zitat:

"Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die bevollmächtigte Person eines der folgenden Verfahren durch:

a) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung."

Stand 09/2014


Was hat eine Herstellerin bzw. ein Hersteller von Schaltschränken zur Automatisierung von Maschinen bzw. Anlagen zu beachten? 

Betrachtet werden jene Firmen, die mit Automatisierungskomponenten bestückte Schaltschränke liefern.

Dieser Schaltschrank beinhaltet Niederspannungskomponenten, Umrichter für Servomotoren und eine funktionale Prozesssteuerung. Weiters werden sicherheitsrelevante Komponenten (Safety-PLC, Sicherheitsschaltgeräte etc.) in dem Schaltschrank integriert. Die im Schaltschrank eingesetzten Bauteile zur Prozesssteuerung sind unabhängig von den Bauteilen zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktion.

Zu klären ist die Frage, ob der Schaltschrank als Sicherheitsbauteil i. S. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu bewerten ist. Ein Sicherheitsbauteil ist gem. Art. 2 Buchstabe c der Maschinenrichtlinie ein Bauteil: 

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.


Zur Beantwortung obiger Frage müssen zwei Fälle betrachtet werden: 

  1. Die Firma A (Schaltschrankbauer) liefert an die Firma B (Maschinenbauer) einen Schaltschrank zum Einbau in die Maschine. Der Schaltschrank stellt als solches in der Gesamtheit noch nicht ein Sicherheitsbauteil i. S. der Maschinenrichtlinie da, sondern wird als elektrisches Betriebsmittel von der MRL abgedeckt. Der Grund liegt darin, dass das Produkt nicht gesondert in Verkehr gebracht wurde! Der Schaltschrank wird "nur" nach Niederspannungsrichtlinie (NSpRL) und EMV-Richtlinie (EMV-RL) in Verkehr gebracht.

  2. Die Firma C (Schaltschrankbauer) stellt einen Schaltschrank her, der mindestens eine Sicherheitsfunktion erfüllt und bringt diesen Schaltschrank gesondert in Verkehr (z. B. Katalogware). In diesem Fall ist der Schaltschrank als Sicherheitsbauteil i. S. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu sehen. Als Sicherheitsbauteil fällt er zusätzlich unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie und unterliegt einem besonderen Konformitätsverfahren.

Stand 03/2014


Ändert sich die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine, wenn statt händisch durch eine Person ein Bestückungsautomat Teile auf das Förderband legt?

Formal ändert sich die bestimmungsgemäße Verwendung!

Es ist jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich aus dieser Änderung ergeben. Vorrangig sollte mit der Herstellerin bzw. dem Hersteller Verbindung aufgenommen werden, was unter dem Begriff „händisch“ zu verstehen ist, und ob damit ausschließlich die "menschliche" Tätigkeit verstanden wird. Steht diese Information nicht zur Verfügung, stellt diese Änderung einen Umbau nach ASchG § 37 (2) dar und eine Gefahrenanalyse, bezogen auf die Umbaumaßnahme, ist erforderlich.

Stand 12/2013


Wie kann die Kundin bzw. der Kunde die Sicherheit einer Lasereinrichtung nachweisen?

Grundsätzlich ist zu überprüfen, ob die Lasereinrichtung in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt. (z. B. Laserpointer?)

Wenn die Einrichtung unter die Maschinenrichtlinie fällt, ist der Performancelevel der Sicherheitseinrichtung nach ÖNORM EN ISO 13849 nachzuweisen. 

Wenn der Laser-Shutter diese Sicherheitsfunktion übernimmt, dürfen nur jene Shutter eingesetzt werden, die die entsprechenden Daten (z. B. MTTFd, PFHd etc.) zur Verfügung stellen.

Stand 12/2013


Was ist eine verlängerte Werkbank und wo endet die Verantwortung?

Eine „verlängerte Werkbank“ fertigt auf Basis der Vorgaben der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Dabei werden keine speziellen Kenntnisse über die Tätigkeit hinaus benötigt. Planungsarbeiten dürfen nicht selbst durchgeführt werden.

Stand 12/2013


Ist eine Baumusterprüfung für eine unvollständige Maschine (z. B. Servopresseneinheit) erforderlich?

Nein, da sie keine Maschine und kein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie (MRL), Anhang IV darstellt. 

Stand 12/2013


Müssen Crimp-Pressen jährlich überprüft werden?

§ 8 (1) AM-VO nennt die Arbeitsmittel, die einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen.
Pkt. 22: kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

Somit fällt die Crimp-Presse unter obig erwähnte Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung.

Stand 09/2013


Ist eine Maschine, die aufgrund gespeicherter Energie funktioniert, CE-pflichtig?

Diese Maschinen werden in der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) dem Geltungsbereich der MSV zugeordnet und als Maschine bezeichnet. Somit sind sie CE-pflichtig.

Beispiel: Mäusefalle

Stand 09/2013


Ist ein Prozessventil eine unvollständige Maschine?

Prozessventile haben üblicherweise einen elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen Antrieb und fallen damit unter die Maschinenrichtlinie. Da sie aber zum Einbau in eine Maschine gedacht sind, fallen sie unter § 2 Abs. 1 Pkt. g und stellen eine unvollständige Maschine dar.

Stand 09/2013


Wer unterschreibt die Konformitätserklärung?

Es unterschreibt die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person.

Stand 09/2013


Was ist eine erweiterte Einbauerklärung?

Es ist ein Hinweis eines deutschen Mitarbeiters für die Maschinenrichtlinie, wo ein privatrechtlicher Vertrag mit zusätzlichen Forderungen, die in der MRL nicht gefordert werden, empfohlen wird. Dieser Vertrag wird als erweiterte Einbauerklärung bezeichnet. Defacto gibt es eine erweiterte Einbauerklärung nicht.

Stand 09/2013


Produktsicherheitsgesetz 

Das Produktsicherheitsgesetz gilt für Endkundinnen und -kunden sowie Verbraucherinnen und Verbraucher für alle Produkte, wo es keine Richtlinie gibt oder sie nur teilweise greift.

Das deutsche PSG beinhaltet alle Käuferinnen und Käufer. Es sind alle Richtlinien eingearbeitet.

Stand 09/2013


Was ist Stand der Technik? Was ist Regel der Technik?

Als Stand der Technik werden jene Standards gesehen, die als gut und erprobt anerkannt sind. Das ist jene Technik, die „verwendet werden müsste“, weil sie funktioniert und „eigentlich“ richtig wäre. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss den Stand der Technik beobachten und berücksichtigen. 

Regel der Technik sind jene Regelwerke, die von Expertinnen und Experten erarbeitet, als gut befunden und auch als ein Weg festgeschrieben sind, um die Schutzziele der Gesetze und Verordnungen zu erreichen. Das sind Normen, Merkblätter und Schriftreihen, die von Expertinnen und Experten erarbeitet worden sind.

Stand 12/2012