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Instandhaltung - Nutzen - Planung - Durchführung


Schutz der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Ausfallsicherheit für Betriebe

Symbolbild Instandhaltung: Vorhängeschloss an MaschineEtwa 10 Prozent der Beschäftigten sorgen für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen. Die Unternehmen wenden dafür hohe Summen auf (10 bis15 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Maschinen)
Einer hoher Grad Automatisierung macht die Instandhaltung zu einem wichtigen Kostenfaktor. Strategisch geplante Instandhaltung kann zu erheblicher Produktionssteigerung führen.

Die Gefährdungen, die auf die Instandhaltung von Maschinen zurück gehen, sind mit denen bei der Produktion nicht vergleichbar - sie übertreffen diese nämlich in der Regel! So passieren etwa 20 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle bei Instandhaltungsarbeiten. Instandhaltungs-Unfälle verursachen überdurchschnittlich schwere Verletzungen und lange Ausfallzeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sichere Instandhaltung sowohl aus humanitären wie aus betriebswirtschaftlichen Gründen von bedeutungsvoll.

Instandhaltung

umfasst Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.
Dazu gehören (in der angeführten Reihenfolge) Maßnahmen zu Bewahrung des Sollzustandes, Erfassung und Beurteilung des Ist-Zustandes und Wiederherstellung bzw. Verbesserung des Sollzustandes.
Die Schwerpunkte bei Unfällen sind:

  • Abstürze von Arbeitsplätzen und Zugängen
  • Verletzungen durch scharfe und spitze Gegenstände
  • Quetschungen an maschinellen Betriebseinrichtungen und Beförderungsmitteln

Gefährdungsarten

Verletzungen an laufenden Maschinen entstehen überwiegend durch unwirksame Schutzeinrichtungen, Fehlbedienung oder mangelhafte Verständigung. Die Ursachen dafür sind meist

  • mangelnde technische Vorbereitung
  • Arbeiten unter schwierigen Umgebungsbedingungen (räumliche Enge, Hitze)
  • unbeabsichtigtes Auslösen von Steuereinrichtungen
  • Prüfen an laufenden Maschinen
  • Arbeiten im Bereich chemischer Stoffe
  • fehlende Unterweisung und fehlende Arbeitsanweisung

Sind die Gefährdungen erkannt und vorbeugend ausgeschaltet (evaluiert), lassen sich Instandhaltungsarbeiten sicher, störungsfrei und rationell durchführen.

Schutzmaßnahmen planen

Die Analyse vieler Instandhaltungs- Unfälle zeigt, wie entscheidend vor allem organisatorische Randbedingungen gegen gefährliche Maschinenbewegungen sind. Strategie, Art und Umfang der Planung müssen bei Instandhaltungsarbeiten von A- Z geplant werden. Ungeplante Instandhaltung erfolgt immer unter Zeitdruck, was sie besonders gefährlich macht. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist Instandhaltung ohne vorherige Planung wenig sinnvoll.

Optimal ist Instandhaltung, die vor Eintritt einer Störung geplant und ausgeführt wird. Auch wenn die Praxis dies nicht immer zulässt, ist dieses Ziel anzustreben: geplante Instandhaltungsarbeiten erhöhen mehr als alle anderen Maßnahmen die Arbeitssicherheit . Die generell hohe Qualifikation des Instandhaltungspersonals lässt erwarten, dass Instandhaltungsarbeiten notfalls auch ohne umfangreiche Planung rationell und sicher abgewickelt werden können.

Rein betriebswirtschaftlich betrachtet sind Planung und Steuerung nur zu rechtfertigen, wenn der Aufwand dafür kleiner ist als der dabei erzielte Nutzen. Instandhaltung sollte sich unter anderem in geringeren Betriebskosten und kürzeren Produktionsausfällen zeigt. Ein höheres Sicherheitsniveau lässt sich allerdings nicht rein betriebswirtschaftlich bewerten. Die meisten Instandhaltungsarbeiten sind jedoch planbar und fast immer wirkt sich das auch betriebswirtschaftlich positiv aus.

Sicherheit vor gefährlichen Maschinenbewegungen

Die meisten Unfälle bei Instandhaltungsarbeiten sind auf gefährliche Maschinenbewegungen zurück zu führen. Deshalb besteht folgende Rangordnung von Maßnahmen, nach der vorgegangen werden muss.

Rang 1: 
Mit Instandhaltungsarbeiten darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn von der Maschine keine Gefährdung ausgeht. Das ist dann der Fall, wenn

  • Gefahr bringende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind,
  • Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen ausgeschlossen ist und
  • Gefahr bringende Bewegungen infolge gespeicherter Energie verhindert sind.

Ein unbefugtes, irrtümliches und unerwartetes Ingangsetzen von Gefahr bringenden Bewegungen ist nur durch Ausschalten und Abschließen des Hauptschalters sicher zu stellen. Für jede an der Instandhaltung beteiligte Person muss ein separates Schloss mit eigenem Schlüssel vorhanden sein. Ersatzschlüssel müssen gut verwahrt werden, z.B. beim zuständigen Meister oder Produktionsleiter. Es muss sicher gestellt sein, dass keine Schlüssel existieren, die in mehrere Schlösser passen und keine Einheitsschlösser für bestimmte Berufsgruppen oder Teams verwendet werden. Reicht die Zahl der möglichen Schließungen (in der Regel drei) nicht aus, können besondere Schließbügel zum Einsatz kommen.

Rang 2:
Müssen Instandhaltungsarbeiten bei laufenden Maschinen durchgeführt werden, sind spezielle Schutzeinrichtungen zwingend erforderlich, das sind insbesondere

  • Trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Umwehrungen),
  • Ortsbindende Schutzeinrichtungen (Zweihandschaltungen, Zustimmungsschalter, die in sicherem Abstand angeordnet sein müssen und ständig gedrückt gehalten werden, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung) sowie
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsschalter (Lichtvorhänge, Lichtschranken, Schaltmatten, Schaltleisten, Pendelklappen).

Not-Aus-Schalter und Reißleinen sind als Schutzmaßnahme für Rang 2 nicht geeignet, da sie nicht zwangsläufig wirken und damit keinen direkten Schutz gewährleisten. Sie müssen nämlich bewusst betätigt werden, um Gefahr bringende Bewegungen zu stoppen, sie werden also erst wirksam, wenn eine Person konkret gefährdet ist oder sogar bereits von Maschinenteilen erfasst wurde.

Rang 3:
Instandhaltungsarbeiten ohne Schutzeinrichtungen dürfen nur mit speziellen Zusatzeinrichtungen durchgeführt werden, dazu gehören Einrichtungen, die

  • das Erreichen von Gefahrenstellen nicht erforderlich machen (Positionierhilfen wie Zangen, Pinzetten, Magnetgreifer)
  • das unbeabsichtigte Erreichen von benachbarten Gefahrenstellen erschweren (Abtrennungen, Verdeckungen)
  • das schnelle Stillsetzen ermöglichen (Zustimmungsschalter, ortsveränderliche Not-Aus-Schalter) oder
  • das Herabsetzen der Geschwindigkeit ermöglichen.

Maßnahmen nach Rang 3 sind nur zulässig, wenn jene nach Rang 1 und 2 unter keinen Umständen umgesetzt werden können. Die Bedingung „unter keinen Umständen“ ist nicht erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, trennende Schutzeinrichtungen anzubringen oder Lichtschranken an die Steuerung einer Maschine anzuschließen oder beide Maßnahmen lediglich nicht verfügbar sind.

Rang 4:
Instandhaltungsarbeiten sind nur in sehr wenigen Fällen ohne Anwendung der geschilderten Schutzmaßnahmen Rang 1 bis 3 möglich. Für diese Ausnahmefälle gilt Folgendes:

  • Es dürfen nur fachlich besonders qualifizierte Personen beauftragt werden, die imstande sind, entstehende Gefahren abzuwenden.
  • Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ermitteln (Evaluierung) und für deren Einhaltung sorgen.
  • Die Arbeitnehmer müssen über die mit der Arbeit verbundenen besonderen Gefahren genau unterwiesen werden.
  • Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten und Störungen sind spezielle Anweisungen zu geben.
  • Im Gefahrenbereich dürfen sich nur jene Personen aufhalten, die für Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich sind.
  • Gegebenenfalls muss eine geeignete und unterwiesene Person anwesend sein, die den Fortgang der Arbeiten beobachtet und bei akuter Gefahr entsprechende Maßnahmen ergreift.