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Unfälle bei der Berufs(bildungs)orientierung


Unter Versicherungsschutz stehen auch Unfälle von Schülerinnen und Schülern bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung.

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung während der Unterrichtszeiten

§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG

In der "Schülerunfallversicherung" gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Teilnahme an einer individuellen Berufs(bildungs)orientierung gemäß § 13b des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ereignen. 

Gemäß § 13b SchUG kann Schülerinnen und Schülern ab der 8. Schulstufe einer allgemein bildenden sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schule auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben.

Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig.

Individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeiten

§ 175 Abs 5 Z 3 ASVG

Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle von Schülerinnen und Schüler im oder nach dem achten Schuljahr bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, wenn von der bzw. dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt.

Achtung:

Während § 13b Abs. 1 SchUG von einer individuellen Berufs(bildungs)orientierung für Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe ausgeht, besteht der Unfallversicherungsschutz gemäß § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG bereits für Schülerinnen und Schüler nach dem 8. Schuljahr.