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Gutachter-Betreuung


Die Begutachtung im Rahmen der sozialen Unfallversicherung betrifft Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Rentenabfindung, Waisen- und Witwenrenten.

Versicherungsfälle


Es sind ausschließlich die Verletzungsfolgen des Versicherungsfalles einzustufen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu bewerten. Der Begriff der MdE ist durch das allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die sich darauf gründende Rechtssprechung definiert und eindeutig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen.

Die Unfallbegutachtung ist eine Funktionsbegutachtung, somit eine Begutachtung des Ausfalles von Körper- und Gliedmaßenfunktionen.
Die Aufgabe des Gutachters ist es, Funktionsstörungen und Funktionsausfälle in MdE-Grade umzusetzen. Dies erfolgt in durch fünf teilbaren Prozentsätzen von 5 bis 100.

Versehrtenrenten


Auch muss die MdE anhand eines gegenwärtigen unfallbedingten Befundes eingeschätzt werden. Zukünftige Besserungen oder Verschlechterungen sind nicht relevant, da in diesem Fall Nachuntersuchungen mit Veränderung der MdE möglich sind.

Wer kann als Gutachter für die gesetzliche Unfallversicherung herangezogen werden?

Laut Ärztegesetz ist jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Gutachten zu erstellen. Zur Bestellung als Gutachter ist ein schriftliches  Ansuchen an die Chefärztliche Station erforderlich.

Weitere Informationen zu folgenden Themen erhalten Sie bei der Chefärztlichen Station

  • Aufnahme in Gutachterliste
  • Einschätzungskriterien der MdE
  • Literaturquellen
  • Fortbildungsveranstaltungen
  • Honorierung
  • Vorlage für Gutachten

Erfassung von Statistikdaten bei der Begutachtung von Berufskrankheiten

Begutachtungs-Deckblatt und Wertelisten