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Regress


Prüfung von Ersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Der Unternehmer löst durch die Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages seine eigene Haftung und jene des "Aufsehers" für Personenschäden gegenüber seinem Arbeitnehmer und dem leistungserbringenden Unfallversicherungsträger teilweise ab. Allerdings findet diese Haftungsablöse aus Gründen der Prävention ihre Grenzen entsprechend der Schwere des Verschuldens des Schädigers.

Haftung des Unternehmers/Aufsehers

Der Unternehmer/Aufseher haftet nach einem Arbeitsunfall  dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber nur bei Vorsatz (der Arbeitnehmer wird ohnehin durch die Unfallversicherung entschädigt), dem leistungserbringenden Unfallversicherungsträger jedoch schon ab grober Fahrlässigkeit.

Haftung des Arbeitskollegen

Auch der schädigende Arbeitskollege haftet dem leistungserbringenden Unfallversicherungsträger erst ab grober Fahrlässigkeit, dem geschädigten Arbeitskollegen gegenüber jedoch schon bei leichter Fahrlässigkeit.

Bei Verkehrsunfällen (die gleichzeitig auch Arbeitsunfälle sein können) gilt das allgemeine Zivilrecht bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.

Haftung des betriebsfremden Dritten

Ist der Schädiger ein betriebsfremder Dritter (Hauptanwendungsfall: Verkehrsunfall) geht die Schadenersatzforderung des geschädigten Dienstnehmers im Rahmen der Leistungen des Unfallversicherungsträgers auf diesen über (= Legalzession) und kann dieser die übergegangene Forderung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechtes gegen den Schädiger (im Regelfall gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung) geltend machen.

Sonderfall: Schüler- und Studentenunfälle

Analoge Regelung, wobei Lehrer und sonstige Aufsichtspersonen dem "Aufseher" und Mitschüler dem Arbeitskollegen gleichzuhalten sind.

Ansprechpersonen

Sekretariat
Aurelia Stefka
Tel.: +43 5 93 93-31501