Prüfung von Ersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Der Unternehmer löst durch die Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages seine eigene Haftung und jene des "Aufsehers" für Personenschäden gegenüber seinem Arbeitnehmer und dem leistungserbringenden Unfallversicherungsträger teilweise ab. Allerdings findet diese Haftungsablöse aus Gründen der Prävention ihre Grenzen entsprechend der Schwere des Verschuldens des Schädigers.
Haftung des Unternehmers/Aufsehers
Der Unternehmer/Aufseher haftet nach einem Arbeitsunfall dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber nur bei Vorsatz (der Arbeitnehmer wird ohnehin durch die Unfallversicherung entschädigt), dem leistungserbringenden Unfallversicherungsträger jedoch schon ab grober Fahrlässigkeit.
Haftung des Arbeitskollegen
Auch der schädigende Arbeitskollege haftet dem leistungserbringenden Unfallversicherungsträger erst ab grober Fahrlässigkeit, dem geschädigten Arbeitskollegen gegenüber jedoch schon bei leichter Fahrlässigkeit.
Haftung des betriebsfremden Dritten
Ist der Schädiger ein betriebsfremder Dritter (Hauptanwendungsfall: Verkehrsunfall) geht die Schadenersatzforderung des geschädigten Dienstnehmers im Rahmen der Leistungen des Unfallversicherungsträgers auf diesen über (= Legalzession) und kann dieser die übergegangene Forderung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechtes gegen den Schädiger (im Regelfall gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung) geltend machen.
Sonderfall: Schüler- und Studentenunfälle
Analoge Regelung, wobei Lehrer und sonstige Aufsichtspersonen dem "Aufseher" und Mitschüler dem Arbeitskollegen gleichzuhalten sind.
Sekretariat
Renate Voglhuber
Tel.: +43 5 93 93-34501