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Beschäftigungsverbote

Lehrling an einer Holzbearbeitungsmaschine

AUVA-Richtlinien
zur Gefahrenunterweisung im Berufsschulunterricht

Gesetzliche Grundlage: Beschäftigungsverbot und Gefahrenunterweisung
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, (KJBG-VO), BGBl II Nr 436/1999 vom 17. Dezember 1998  legt fest, dass Jugendliche zu bestimmten Arbeiten gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen herangezogen werden dürfen.

Als Jugendliche gelten Personen ab dem 15. bis zum 18. Lebensjahr.
Für Jugendliche in Ausbildung (Lehrlinge) gelten Ausnahmen:
Sie dürfen im Betrieb an bestimmten gefährlichen Arbeitsmitteln  nach 18 Monaten Ausbildung arbeiten.

Nach einer nachweislich absolvierten Gefahrenunterweisung im Berufsschulunterricht dürfen sie an diesen Arbeitsmitteln bereits nach 12 Monaten arbeiten, allerdings unter Aufsicht.

Eine solche Gefahrenunterweisung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der AUVA im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichtes.

Die Schüler sollen in die Lage versetzt werden, Gefahren, die durch die Ausübung des Lehrberufes entstehen, zu erkennen und zu vermeiden, die richtige Schutzausrüstung zu verwenden und berufsspezifische Maschinen und Geräte richtig einzusetzen.

Die Gefahrenunterweisung erfolgt fächerübergreifend im ersten Jahr der Berufsschule auf Basis des Rahmenlehrplanes und der Lehrplanbestimmungen des Landesschulrates/Stadtschulrates für Wien.

AUVA-Richtlinien Gefahrenunterweisung (PDF, 2 MB)