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Kostenersatz

Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen kann der Arbeitgeber die Kosten von der AUVA bis zu einem mit der Ärztekammer vertraglich vereinbarten Höchstsatz zurückfordern.


Direktverrechnung

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine direkt verrechnende Untersuchungsstelle (AUVA-Vertragspartner) mit den Untersuchungen zu beauftragen. Diese Stellen sind in der Liste der Untersuchungsstellen mit "Direktverrechner" gekennzeichnet. Der Vorteil für Arbeitgeber ist, dass die Untersuchungskosten nicht vorgestreckt werden müssen, da die Vertragspartner direkt mit der AUVA abrechnen.

ASchG Tarifliste  (PDF, 96 KB) 

Untersuchungsumfang  (PDF, 174 KB)

Honorarabrechnung Beiblatt (PDF, 166 KB)  

Informationsblatt für Direktverrechner (PDF, 395 KB) 

Antragsunterlagen

Für den Antrag auf Kostenersatz benötigen Sie bitte folgende Unterlagen: 

  1. Das von Ihrer Firma und vom ermächtigten Arzt ausgefüllte Formular "Antrag auf Kostenersatz"
  2. Honorarnoten der Untersuchungsstelle
  3. Zahlungsbestätigungen
  4. Bescheide des Arbeitsinspektionsarztes und Begründung bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen .
  5. Bei Lärmeinwirkung die Lärmmessberichte oder Gutachten, aus welchen der Schallpegelwert am Arbeitsplatz hervorgeht.
  6. Evaluierungsergebnisse

Durchführung - Antrag

ASchG-Informationsblatt Kostenersatz (PDF, 72 KB)

Prüfung

Wir prüfen die übermittelten Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und überweisen den sich daraus ergebenden Betrag auf das Konto des Arbeitgebers.

In Zweifelsfällen kann durch die AUVA überprüft werden, ob die Gefahr einer Berufskrankheit besteht. Entsprechende Unterlagen (z. B. Messergebnisse, Gefährdungsbeurteilung) können verlangt werden.

Wichtig: Der Aufwand für entgangene Arbeitsleistung und Reisespesen kann nicht abgegolten werden.

Wegfall oder Verringerung der Schadstoffexposition

Durch die technische Entwicklung kann sich die Schadstoffexposition in Ihrem Unternehmen ändern. Oft werden die bisherigen Untersuchungen aber trotzdem weiter durchgeführt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Untersuchungen, die (etwa wegen verbesserter Absaugung) nicht mehr erforderlich sind, einzustellen.

Um den Betrieben Zeit und Geld für nicht mehr erforderliche Untersuchungen zu ersparen, machen Fachleute der AUVA nach § 57(6) ASchG stichprobenweise Expositionskontrollen.

Auskünfte

Für Auskünfte stehen Ihnen die Fachleute des Unfallverhütungsdienstes Ihrer Landesstelle zur Verfügung.

Unfallverhütungsdienst Landesstelle Graz
Göstinger Straße 26
8020 Graz
Tel.: +43 5 93 93-33000
E-Mail: GUV@auva.at

Unfallverhütungsdienst Landesstelle Linz
Garnisonstraße 5
4017 Linz
Tel.: +43 5 93 93-32000
E-Mail: LUV@auva.at 

Unfallverhütungsdienst Landesstelle Salzburg
Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5
5010 Salzburg
Tel.: +43 5 93 93-34000
E-Mail: SUV@auva.at 

Unfallverhütungsdienst Landesstelle Wien
Vienna Twin Towers
Wienerbergstraße 11
1100 Wien
Tel.: +43 5 93 93-31000
E-Mail: WUV@auva.at