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Untersuchungsstellen


Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 ASchG dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Untersuchungen nach § 51 ASchG sind von Ärzten durchzuführen, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79/2 ASchG entsprechen.

Ermächtigte Ärzte lt. ZAI 

Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte - www.arbeitsinspektion.gv.at

Liste der Arbeitsmedizinischen Zentren - www.arbeitsinspektion.gv.at


Es sind die in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) festgelegten Methoden, Umfänge und Zeitabstände der Untersuchungen zu beachten.

Eine Untersuchung ist nur zu veranlassen und durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass auf Grund der konkreten (meist chemischen) Einwirkungen am Arbeitsplatz die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und wenn der arbeitsmedizinischen Untersuchung in diesem Zusammenhang prophylaktische Bedeutung zukommt.


Unter "Ärzte und Zentren" finden Sie die Ärzte, Arbeitsmediziner und arbeitsmedizinischen Zentren in Ihrer Umgebung, die die Untersuchungen direkt mit der AUVA abrechnen.

Schlüsselzahlen für Schadstoffuntersuchungen (PDF, 504 KB) 

Kontakt

Tel.: +43 5 93 93-20777
Fax: +43 5 93 93-20764
E-Mail: HUB-Verrechnung@auva.at