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Anfall der Rente


Arbeitnehmer haben normalerweise Anspruch auf Krankengeld aus der sozialen Krankenversicherung, bekommen ihr Entgelt fortgezahlt oder Krankengeld.

Die Versehrtenrente fällt an

  • mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldanspruches,
  • spätestens jedoch mit dem Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles.


Bei Kindergartenkindern, Schülerinnen bzw. Schülern und Studierenden fällt die Rente zu dem Zeitpunkt an, an dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt ins Erwerbsleben erfolgt wäre.

In allen anderen Fällen (z. B. bei nur unfallversicherten geringfügig Beschäftigten) fällt die Rente mit dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles an.