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Schadensmeldung


Ein Arbeitsunfall sowie eine  Berufskrankheit müssen der AUVA gemeldet werden.

Die klare Feststellung des Unfallherganges ist keine Schikane, sondern für die reibungslose Leistungsfeststellung - etwa auch für spätere Folgekosten und Rehabilitation - besonders wichtig. Immerhin betragen die Durchschnittskosten eines Arbeitsunfalls rund tausend Euro, können aber in Einzelfällen aber auch weit höhere Beträge ausmachen.

Unfallmeldung

Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen der AUVA gemeldet werden.

Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von prothetischen Hilfsmitteln sind jedenfalls zu melden.

Als Selbständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur einen Unfall von Beschäftigten, sondern auch einen eigenen rechtzeitig zu melden! Ab 01.01.2020 fällt die Versicherungszuständigkeit an die Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS).

Meldung

Die Meldungen können Sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten:

Meldung für Erwerbstätige - meineuv.at

Meldung für Personen in Bildungseinrichtungen - meineuv.at

Meldung für Mitglieder und Helfer freiwilliger Hilfsorganisationen - meineuv.at

Meldung für Personen in Ausbildungslehrgängen - meineuv.at

Meldung für Personen mit Behinderung in Beschäftigungstherapie - meineuv.at

Meldung für Patienten in Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation - meineuv.at

Weitere Serviceangebote der Unfallversicherung finden Sie unter:

www.meineuv.at


www.meineuv.at

Meldung einer Berufskrankheit

Zur Meldung einer Berufskrankheit sind Arbeitgeber und Ärzte verpflichtet.

Meldung

Die Meldungen können sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten:

Ärztliche Meldung - meineuv.at  

Meldung durch das Unternehmen - meineuv.at

Weitere Serviceangebote der Unfallversicherung finden Sie unter:

www.meineuv.at 


www.meineuv.at

Liste der Berufskrankheiten

Hier können Sie die aktuelle Liste der Berufskrankheiten öffnen:
Liste der Berufskrankheiten (PDF, 478 KB)   

Information - Meldepflicht einer Berufskrankheit durch das Coronavirus:

Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden
(§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG).

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Test auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.
Dazu ist ein Nachweis eines in einer Apotheke oder eines ärztlich durchgeführten Antigen- oder PCR-Tests erforderlich.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.

Auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) wird hingewiesen.

Die Meldungen können Sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten.

Kontaktdaten

Bitte übermitteln Sie die ausgefüllte Unfallmeldung oder Meldung einer Berufskrankheit an die zuständige Landesstelle. Die Adressdaten finde Sie im Informationsblatt Kontaktdaten.

Kontaktdaten (PDF, 205 KB)

Weitere Informationen

Für selbständig Erwerbstätige gibt es nach Unfällen die Betriebshilfe:

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Für Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern gibt es Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung:

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