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Haftungsablöse


Soziale Unfallversicherung: Haftungsablöse der Dienstgeber

Vor Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung war eine Haftung der Dienstgeber für Arbeitsunfälle bei schuldhaftem Verhalten der Dienstgeber nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) normiert.
Durch die zunehmende Industrialisierung wuchs für die Arbeitnehmer die Gefahr, einen Arbeitsunfall zu erleiden. Gleichzeitig lief auch der Arbeitgeber Gefahr, durch solche Schadenersatzforderungen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen.

Die soziale Unfallversicherung löst die Haftpflicht des einzelnen Unternehmers ab und begründet eine auf öffentlich-rechtlicher Basis beruhende Gesamthaftung aller Unternehmen.

Die Haftung der Dienstgeber wurde dadurch auf einen Regressanspruch des Versicherungsträgers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung eingeschränkt. Gleichzeitig bewirkt diese Haftungsablöse, dass auch der Dienstnehmer mit seinen privaten Schadenersatzansprüchen gegen den Dienstgeber nicht vorgehen kann.

Die Rechtsabteilungen der Landesstellen geben Ihnen gerne weitere Auskünfte.