Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen
durchschnittlich nicht mehr als 50 bzw. 10 Dienstnehmerinnen
bzw. Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen
von der AUVA folgende Leistungen:
- Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit
- Differenzvergütung für
bestimmte Personengruppen
Zuschüsse nach
Entgeltfortzahlung beschränken sich nicht auf Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, sondern werden grundsätzlich auch bei Privat- bzw.
Freizeitunfällen und sonstigen Krankheiten gezahlt.
Ein Anspruch auf Differenzvergütung besteht für Unfälle bestimmter Personengruppen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben. In folgenden Fällen erhalten Sie die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung und der tatsächlichen Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung einschließlich der Sonderzahlungen vergütet:
- bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfern einer Blaulichtorganisation im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall
- bei Unfällen
von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen
des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme
ihres Dienstverhältnisses verhindern
Blaulichtorganisationen im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG sind:
- Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrverbände)
- Freiwillige Wasserwehren
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Freiwillige Rettungsgesellschaften
- Rettungsflugwacht
- Österreichischer Bergrettungsdienst
- Österreichische Wasserrettung
- Lawinenwarnkommissionen
- Österreichische Rettungshunde-Brigade
- Strahlenspür- und -messtrupps
Antragstellung
Zuschüsse
nach Entgeltfortzahlung und Differenzvergütungen werden nur auf Antrag nach Ende der
Entgeltfortzahlung gewährt. Die Ermittlung der Leistungen erfolgt in der
Reihenfolge der Einbringung der Anträge.
Es bestehen folgende Möglichkeiten der Antragstellung:
- Senden Sie den vollständig ausgefüllten, unterfertigten und mit Firmenstempel versehenen Antrag per Post oder Fax bzw. als gescanntes PDF-Dokument per E-Mail an die für Ihr Bundesland zuständige Dienststelle der AUVA.
AUVA-Adressen (für Entgeltfortzahlung)
- Über ELDA Online (elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) können die Anträge auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung elektronisch an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übermittelt werden.
Zu Unrecht geleistete Zuschüsse und Differenzvergütungen (z. B. aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben) können von der AUVA zurückgefordert werden.
Frist für die Antragsstellung
Für die Antragstellung steht Ihnen eine Frist von 3 Jahren jeweils ab Beginn einer geleisteten Entgeltfortzahlung offen. Verspätet einlangende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wichtige Hinweise
- Die Auszahlung der Zuschüsse und der Differenzvergütung erfolgt binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung.
- Falls zutreffend, schlüsseln Sie bitte zur
einwandfreien Berechnung des Zuschusses innerhalb
einer durchgehenden Arbeitsverhinderung die einzelnen Zeiten jeweils mit
Beginn und Ende auf, wenn
- die Entgeltfortzahlung in unterschiedlicher Höhe und/oder
- wiederholt, z. B. bei neuerlicher Verpflichtung wegen Jahreswechsel geleistet wurde.
- Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen.
- Der Zuschuss im Falle einer Krankheit erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Kalendertagen, d. h. mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet.
- Kuraufenthalte werden je nach zugrundeliegender Diagnose als krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung bezuschusst. Davon ausgenommen sind Kuraufenthalte aufgrund von Unfällen, die sich vor dem 01. Oktober 2002 ereignet haben.
- Es werden nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungen wegen Krankheit oder Unfall berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage der geleisteten Entgeltfortzahlung ist verpflichtend im Antrag anzugeben.
Unfallmeldung bei Arbeitsunfällen
Der
Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gilt NICHT als Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit.
Für diese verpflichtend zu erstattenden Meldungen ist das aufliegende
Unfallmeldeformular zu verwenden.Unfallmeldung Erwerbstätige (791.6 KB)
Weitere
Informationen finden Sie im Menüpunkt "Zusätzliche Erläuterungen".