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Arbeitskräfteüberlassung


Viele Unternehmen setzen heute Personal über Leiharbeitsfirmen (Arbeitskräfteüberlasser) ein. In der Praxis bestehen oft rechtliche Unsicherheiten bei Überlassern, Beschäftigern und den betroffenen Arbeitnehmern.

Begriffsbestimmungen

nach § 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG):

(1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. 
(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen.

"Arbeitnehmerähnlich" sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind."

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform.

Der Überlasser ist Arbeitgeber und hat daher die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten (Anmeldung zur Krankenversicherung etc.) zu erfüllen. 

Er muss über die Situation im Betrieb des Beschäftigers Bescheid  wissen und die Arbeitnehmer entsprechend informieren.

Der Beschäftiger hat besondere Verantwortung im Arbeitnehmerschutz:

§ 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):
(2) "Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten ist der Beschäftiger verpflichtet diese zu melden (Neu seit Juli 2006).   

Meldung

Die Meldung können Sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten.

Meldung für Erwerbstätige - meineuv.at

Meldung einer Berufskrankheit durch das Unternehmen - meineuv.at

Weitere Serviceangebote der Unfallversicherung finden Sie unter:

www.meineuv.at 


www.meineuv.at

Merkblatt M 017 'Überlassung von Arbeitskräften'

Die AUVA hat in einem einem Merkblatt die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst. Besonderer Schwerpunkt sind die Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz.

Zielgruppen:

  • Überlasser von Arbeitskräften
  • Beschäftiger
  • Sicherheitsfachkräfte
  • Arbeitsmediziner
  • Führungskräfte und Vorgesetzte
  • Arbeitnehmer

Merkblatt M 016 'Zeitarbeit - Basiswissen'

Das Merkblatt informiert über die Rechte und Pflichten von Zeitarbeiterinnen bzw. Zeitarbeitern. Es soll einerseits den Überlassern (Arbeitgeber im Sinne des ASVG) und den Beschäftigern (Arbeitgeber im Sinne des ASchG) zur Unterweisung und andererseits den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum besseren Verständnis dienen. Die wichtigsten Begriffe sind in mehreren Sprachen angeführt.

Beide Merkblätter stehen sowohl als Download als auch zur Bestellung zur Verfügung.

Merkblattbestellung

Brancheninformationen

Wesentliche Sicherheitsinformationen für einzelne Branchen und Berufsgruppen:

Sicherheit nach Themen