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Pflegegeld


Anspruch auf Pflegegeld aus der Unfallversicherung haben Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente.
Voraussetzung ist, dass der ständige Pflegebedarf durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit über sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt.

Kindergartenkinder, Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende haben ab dem Tag nach Abschluss der Unfallheilbehandlung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent Anspruch auf Pflegegeld aus der Unfallversicherung.
Der Bezug einer Vollrente ist hier nicht erforderlich.

Seit 1. Juli 2011 ist für die Feststellung und Auszahlung des Pflegegeldes für Leistungsbezieherinnen und -bezieher der AUVA ausschließlich die nach dem Wohnsitz (Bundesland) der bzw. des Versicherten zuständige Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verantwortlich.

Dienststellen der PVA

Pflegegeldstufen

Nach § 4 Abs. 2 BPGG besteht bei ständigem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat wegen einer Behinderung Anspruch auf Pflegegeld.

Stufe 1: Pflegebedarf mehr als 65 Stunden pro Monat EUR 192,00
Stufe 2: Pflegebedarf mehr als 95 Stunden pro Monat EUR 354,00
Stufe 3: Pflegebedarf mehr als 120 Stunden pro Monat EUR 551,60
Stufe 4: Pflegebedarf mehr als 160 Stunden pro Monat EUR 827,10
Stufe 5: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat und außergewöhnlicher Aufwand EUR 1.123,50
Stufe 6: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat und dauernde Aufsicht EUR 1.568,90
Stufe 7: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat und bewegungsunfähig EUR 2.061,80