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Meldung einer Berufskrankheit


Zur Meldung einer Berufskrankheit sind Arbeitgeber und Ärzte verpflichtet.

Meldung

Die Meldungen können Sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten:

Ärztliche Meldung - meineuv.at

Meldung durch das Unternehmen - meineuv.at

Weitere Serviceangebote der Unfallversicherung

www.meineuv.at


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Liste der Berufskrankheiten

Am 28. März 2024 wurde das Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 18/2024) kundgemacht. Rückwirkend mit 01. März 2024 wurden folgende vier Krankheiten neu in die Liste aufgenommen:

  • Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2)
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und -musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
  • Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
  • Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)

Leistungen der Unfallversicherung aufgrund dieser Erkrankungen sind ab dem 01. März 2024 zu erbringen, wenn bis spätestens bis 28. Februar 2025 ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist. 

Sie können hier die aktuelle Liste samt Gegenüberstellung mit der aufgehobenen Berufskrankheitenliste öffnen:
Liste der Berufskrankheiten (PDF, 280 KB) 

Kontaktdaten

Bitte übermitteln Sie die ausgefüllte Berufskrankheiten-Meldung an die zuständige Landesstelle. Die Adressdaten finden Sie im Informationsblatt Kontaktdaten.

Kontaktdaten für Berufskrankheiten-Meldung (PDF, 205 KB)