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Berufskrankheit


Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind.

Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies sind derzeit 73 Positionen.

Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind. Diese müssen durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen und durch eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen werden, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken.

Neue Gefahren in der Arbeitswelt, aber auch neue Erkenntnisse über Auswirkungen von Schadstoffen oder Belastungen führen dazu, dass die Liste der Berufskrankheiten immer wieder ergänzt wird.

Liste der Berufskrankheiten

Am 28. März 2024 wurde das Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 18/2024) kundgemacht. Rückwirkend mit 01. März 2024 wurden folgende vier Krankheiten neu in die Liste aufgenommen:

  • Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2)
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und -musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
  • Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
  • Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)

Leistungen der Unfallversicherung aufgrund dieser Erkrankungen sind ab dem 01. März 2024 zu erbringen, wenn bis spätestens bis 28. Februar 2025 ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist.

Sie können hier die aktuelle Liste samt Gegenüberstellung mit der aufgehobenen Berufskrankheitenliste öffnen:

Liste der Berufskrankheiten (PDF, 280 KB) 

Meldung

Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG). Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.

Auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) wird hingewiesen.

Die Meldungen können Sie über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch auf sicherem Weg erstatten.

Ärztliche Meldung - meineuv.at

Meldung durch das Unternehmen - meineuv.at

Weitere Serviceangebote der Unfallversicherung finden sie unter:

www.meineuv.at


www.meineuv.at

Häufigste Berufskrankheiten

Im Jahr 2022 wurde wie bereits im Vorjahr bedingt durch Covid-19 eine vergleichsweise hohe Anzahl an Berufskrankheiten Erwerbstätiger anerkannt. Es wurden insgesamt 8.529 Berufskrankheiten anerkannt. Die häufigsten Berufskrankheiten weisen die folgende Anzahl von Anerkennungen auf:

  • Infektionskrankheiten: 7.551 (mehr als 99 % mit Covid-19)
  • Lärmschwerhörigkeit: 614
  • Hauterkrankungen: 85
  • Auswirkungen durch Asbest: 77
  • Atemwegserkrankungen: 60

Begutachtung - Statistikdaten

Erfassung von Statistikdaten bei der Begutachtung von Berufskrankheiten:
Deckblatt für Berufskrankheiten-Gutachten.dot (Word, 36 KB)

Werteliste ICD-10-Code.xls (PDF, 221 KB)  

Werteliste Exposition.xls (PDF, 316 KB)