Witwen / Witwerbeihilfe
Beim Tod von Schwerversehrten
haben die Witwe bzw. der Witwer
oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. der hinterbliebene eingetragene Partner
keinen Anspruch auf Rente, wenn der Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war.
Statt dessen wird ein Betrag in der Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage als einmalige Witwen- bzw. Witwerbeihilfe ausgezahlt.
haben die Witwe bzw. der Witwer
oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. der hinterbliebene eingetragene Partner
keinen Anspruch auf Rente, wenn der Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war.
Statt dessen wird ein Betrag in der Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage als einmalige Witwen- bzw. Witwerbeihilfe ausgezahlt.
