Gesundheitsüberwachung
Rechtsgrundlagen
Wir betreuen von Berufskrankheiten bedrohte Versicherte gemäß § 186 ASVG.
Wir betreuen von Berufskrankheiten bedrohte Versicherte gemäß § 186 ASVG.
Liste der Berufskrankheiten
(296 kB)
Die medizinische und rechtliche Grundlage für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen bildet die im Jahre 2008 erlassenen Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sowie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Evaluierung (Gefährdungsberurteilung)
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren. Unterstützung dabei bieten unsere Präventionszentren oder das zuständige Arbeitsinspektorat.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren. Unterstützung dabei bieten unsere Präventionszentren oder das zuständige Arbeitsinspektorat.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Wird bei der Evaluierung der Arbeitsplätze eine gesundheitsbelastende Gefährdung nach § 49 und § 50 ASchG festgestellt, so sind vor der Aufnahme der Tätigkeiten Eignungsuntersuchungen und während der Ausübung Folgeuntersuchungen durchzuführen.
Diese Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu veranlassen. Der Arbeitnehmer muss sich diesen Untersuchungen unterziehen.
Nach der Devise "Gleiche Gefahr - gleicher Schutz" übernimmt die AUVA auch die Kosten für Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung von Arbeitgebern!
Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 ASchG dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten und Ärztinnen, Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchgeführt werden. Diese können auch als Ermächtigungsgeber für ein Arbeitsmedizinisches Zentrum auftreten.
Untersuchungen nach § 51 ASchG sind von Ärzten/Ärztinnen durchzuführen, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß
§ 79/2 ASchG entsprechen.
Es sind die in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) festgelegten Methoden, Umfänge und Zeitabstände der Untersuchungen zu beachten.
Wird bei der Evaluierung der Arbeitsplätze eine gesundheitsbelastende Gefährdung nach § 49 und § 50 ASchG festgestellt, so sind vor der Aufnahme der Tätigkeiten Eignungsuntersuchungen und während der Ausübung Folgeuntersuchungen durchzuführen.
Diese Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu veranlassen. Der Arbeitnehmer muss sich diesen Untersuchungen unterziehen.
Nach der Devise "Gleiche Gefahr - gleicher Schutz" übernimmt die AUVA auch die Kosten für Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung von Arbeitgebern!
Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 ASchG dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten und Ärztinnen, Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchgeführt werden. Diese können auch als Ermächtigungsgeber für ein Arbeitsmedizinisches Zentrum auftreten.
Untersuchungen nach § 51 ASchG sind von Ärzten/Ärztinnen durchzuführen, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß
§ 79/2 ASchG entsprechen.
Es sind die in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) festgelegten Methoden, Umfänge und Zeitabstände der Untersuchungen zu beachten.
Informationsblatt
(24 kB)
