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Entgeltfortzahlung
Die AUVA bietet Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern eine finanzielle Leistung:

Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheiten.
Sie finden das  Formular für Ihre Anträge unter EFZ-Zuschuss!

Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit, mittels des ELDA-Service zum Datenaustausch mit  der österreichischen Sozialversicherung die Anträge zur Entgeltfortzahlung elektronisch an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.
Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Bitte füllen Sie das Formular EFZ-Zuschuss möglichst vollständig aus. Sie erhalten dann Ihren Zuschuss rascher.

Geben Sie bitte zur einwandfreien Berechnung des Zuschusses Folgendes  an:
Zeiten der Entgeltfortzahlung in unterschiedlicher Höhe innerhalb einer Arbeisverhinderung, Zeiten wiederholter Entgeltfortzahlung, zB bei neuerlicher Verpflichtung, weil die Arbeitsverhinderung über den Jahreswechsel andauert.

Verwenden Sie bitte im pdf-Formular unbedingt das Schaltfeld "Formular drucken". Sonst werden die grauen Felder mitgedruckt - das erschwert die Fax-Lesbarkeit.

Bitte versehen Sie das Formular mit Firmenstempel und Unterschrift.
Senden Sie das Formular per Post oder per Fax an die für Ihr Bundesland zuständige AUVA-Adresse .

Die Leistung wird auch nach Privatunfällen und Krankheiten erbracht!
Die AUVA erbrachte bisher nur Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung zahlt die AUVA nun auch nach Privatunfällen und Krankheiten.

Wichtig: Unfallmeldung nach Arbeitsunfall:
Bitte nach einem Arbeitsunfall unbedingt auch eine Unfallmeldung ausfüllen!
Der Antrag auf EFZ-Zuschuss gilt nicht als Unfallmeldung!

Bitte lesen Sie die zusätzlichen Erläuterungen!

Gesetzestext:

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
ASVG § 53b. (1) Den Dienstgeber/innen können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.

(2) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
  1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,
  2. ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
  3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).

(3) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren

  1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,
  2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
  3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).

(4) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.

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