Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005
Artikel 1)
Schüler und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, waren bisher nach § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert, soweit sie diese Tätigkeit nicht schon als Dienstnehmer oder Lehrling ausüben.
§4 Abs 1 Z 11 ASVG tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
Um die Ausbildungseinrichtungen nicht zu belasten und die Praktikanten dennoch abzusichern, wurde eine neue Regelung getroffen:
Praktikanten sind nun in der Schüler/und Studenten-Unfallversicherung teilversichert, in einigen Punkten werden aber die allgemeinen leistungsrechtlichen Bestimmungen angewendet.
Das betrifft
- den Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 ASVG),
- die Bildung der Gesamtrente (§ 210 ASVG)
- das Versehrtengeld (§ 212 Abs 3 ASVG).
Anspruch auf Versehrtenrente bei Unfällen im Rahmen eines Praktikums
§ 203 Abs 2 ASVG
Der Anspruch auf Versehrtenrente nach Unfällen im Rahmen eines Praktikums besteht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles um 20%.
(Bei sonstigen Unfällen im Rahmen der Schüler/Studenten-Unfallversicherung: 50%.)
§ 203 Abs 2 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.
Gesamtrentenbildung mit Unfällen von Schülern/Studenten im Rahmen eines Praktikums
§ 210 Abs 1
Unfälle im Rahmen eines Praktikums sind für eine Gesamtrentenbildung heranzuziehen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesen Unfällen mindestens 20% beträgt.
(Bei sonstigen Unfällen im Rahmen der Schüler/Studenten-Unfallversicherung: 50%)
§ 210 Abs 1 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.
Versehrtengeld für Schüler/Studenten
§ 212 Abs 3
Nach Praktikantenunfällen im Rahmen der Schüler/Studenten-Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Versehrtengeld.
§ 212 Abs 3 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.
Die anderen leistungsrechtlichen Bestimmungen der Schüler/und Studenten-Unfallversicherung, insbesondere über die Bildung der Bemessungsgrundlagen, den Anfall der Versehrtenrente und den Ausschluss von Familien- oder Taggeld bleiben unberührt.